Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Todesfall/Bestattung im Ausland

Todesfall im Ausland

Wenn österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger im Ausland versterben, entspricht es den internationalen Gepflogenheiten, dass die Behörden des jeweiligen Landes den Todesfall an die österreichische Vertretungsbehörde (Botschaft bzw. Konsulat) melden, welche die Verständigung der nächststehenden Angehörigen/des nächststehenden Angehörigen in die Wege leitet. Die Angehörigenverständigung erfolgt im Regelfall über die lokale Polizeistelle.

Die zuständige Vertretungsbehörde kann bei der Organisation einer Überführung des Leichnams nach Österreich oder einer lokalen Bestattung im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten behilflich sein. Die Verfügung über den Leichnam, Bestattungsart und -ort richtet sich in erster Linie nach dem Willen der verstorbenen Person. Liegt keine Willenserklärung vor und ist ihr Wille auch sonst nicht eindeutig erkennbar, steht den nächsten Angehörigen das Recht der Verfügung zu. Das sind in der Regel Ehepartner, volljährige Kinder, die Eltern oder die Geschwister der/des Verstorbenen (in dieser Reihenfolge). Gibt es keine nahen Angehörigen, steht dieses Recht jener Person zu, die mit der verstorbenen Person bis zu deren Tod in einer Hausgemeinschaft gelebt hat.

Die Überführung der verstorbenen Person muss von einem Bestattungsunternehmen vor Ort in Zusammenarbeit mit einem Bestattungsunternehmen in Österreich durchgeführt werden. Üblicherweise übernimmt der Reiseveranstalter oder das Versicherungsunternehmen die Koordination der Überführung und Deckung der Überführungskosten. Bei Bedarf können auch die Vertretungsbehörden koordinierend unterstützen.

Achtung

Eine Überführung ins Ausland kann unter Umständen mit erheblichen Kosten verbunden sein. Ihr Bestattungsunternehmen berät Sie dazu.

Eine Überführung des Leichnams oder der Urne aus dem Ausland ist nur dann möglich, wenn sichergestellt ist, dass alle damit verbundenen Kosten von den Angehörigen - eventuell durch eine entsprechende Versicherung - getragen werden. Eine Leichenüberführung aus dem Ausland ist mit sehr hohen Kosten verbunden und ist nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass diese Kosten gedeckt sind. Eine vor Reiseantritt abzuschließende Reiseversicherung beinhaltet meist auch die Deckung von Überführungskosten im Todesfall. Bitte informieren Sie sich bei den Versicherungsanbietern. Ist kein Versicherungsschutz gegeben, müssen die Angehörigen für die Überführungskosten aufkommen. Sie können diese Aufwendungen aber später unter Umständen im Verlassenschaftsverfahren geltend machen. Sollte sich niemand bereit erklären, die Kosten der Überführung zu übernehmen, oder keine Angehörigen ausfindig gemacht werden können, wird die verstorbene Person normalerweise vor Ort beigesetzt (Armenbegräbnis oder normales Begräbnis).

In manchen Ländern ist eine Kremierung und eine anschließende Urnenüberführung nicht möglich. Darüber hinaus kann aus klimatischen oder gesundheitspolizeilichen Gründen eine Sargüberführung aus manchen Ländern nicht möglich sein.

Erforderlichenfalls kann die Vertretungsbehörde den Hinterbliebenen einen Vertrauensanwalt empfehlen, um vorläufige Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses zu treffen. Dies gilt insbesondere in jenen Staaten, die kein Nachlassverfahren von Amts wegen kennen. Die Inanspruchnahme von anwaltlichen Leistungen kann mit Kosten verbunden sein.

Weitere Schritte, etwa die Ausstellung der Sterbeurkunde oder gegebenenfalls die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Feststellung der Todesursache, werden von den dafür zuständigen Behörden des jeweiligen Staates veranlasst. Sie müssen auch nicht – wie bei einem Todesfall in Österreich – eine Anzeige des Todesfalls beim Standesamt machen, es muss lediglich die Bestattung in Österreich organisiert werden.

Bestattung im Ausland

Bei einem Todesfall in Österreich ist eine Bestattung grundsätzlich auch im Ausland möglich, beispielsweise wenn es der Wunsch der Verstorbenen/des Verstorbenen ist. Zunächst ist eine Anzeige des Todesfalls beim Standesamt erforderlich.

Die Überführung muss von einem Bestattungsunternehmen durchgeführt werden. Zur Überführung der Verstorbenen/des Verstorbenen ins Ausland ist ein mehrsprachiger Leichenpass notwendig. Nähere Informationen zur "Ausstellung einer Überführungsbewilligung/eines Leichenpasses" finden Sie auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 7. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten