Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Genehmigungsverfahren für Angehörige von Drittstaaten

Allgemeine Informationen

Eine Genehmigung für den Grunderwerb durch Ausländerinnen/Ausländer wird erteilt, wenn am Zustandekommen des Rechtsgeschäftes ein kulturelles, soziales oder volkswirtschaftliches Interesse besteht und wenn staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden.

Hinweis:

Diese Voraussetzungen gelten grundsätzlich für das Genehmigungsverfahren für Angehörige von Drittstaaten. Je nach Bundesland kann jedoch eine bzw. können mehrere Voraussetzungen wegfallen. Aufgrund bilateraler Abkommen ist für Angehörige mancher Drittstaaten gar kein Genehmigungsverfahren vorgesehen.

Voraussetzungen

Im Allgemeinen gelten folgende Voraussetzungen für das Genehmigungsverfahren für Angehörige von Drittstaaten. Je nach Bundesland kann jedoch eine bzw. können mehrere Voraussetzungen wegfallen.

  • Kulturelles Interesse
    Ein kulturelles Interesse liegt beispielsweise dann vor, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller von kulturellem Nutzen für die Gemeinde oder das Land ist (z.B. Dirigentin/Dirigent).
  • Soziales Interesse
    Ein soziales Interesse liegt beispielsweise vor, wenn das Erwerbsobjekt der Befriedigung eines persönlichen Wohnbedürfnisses der Antragstellerin/des Antragstellers dienen soll. Weiters kann von einem sozialen Interesse gesprochen werden, wenn eine letztwillige Verfügung vorweggenommen werden soll oder ein schenkungsweiser Erwerb von einer nahen Angehörigen/einem nahen Angehörigen erfolgt.
  • Volkswirtschaftliches Interesse
    Ein volkswirtschaftliches Interesse ist besonders dann gegeben, wenn das Erwerbsobjekt der Ansiedelung oder Erweiterung eines Betriebes dienen oder durch den Erwerb ein bestehender Betrieb erhalten werden soll.
  • Staatspolitische Interessen
    Vor der Genehmigung wird von der Behörde überprüft, ob der Grundstückserwerb nicht staatspolitische Interessen verletzt. Zur Beurteilung dieser Frage wird eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion und fallweise des Militärkommandos eingeholt. Ein Grund zur Versagung der Genehmigung des Rechtsgeschäftes wäre etwa eine Firmengründung, die in Wirklichkeit der Schwarzgeldwäscherei dient.
Tipp:

Erkundigen Sie sich vor Antragstellung bei der Behörde, ob eine Stellungnahme über das Vorliegen eines sozialen oder volkswirtschaftlichen Interesses durch die Gemeinde nötig ist.

Zuständige Stelle

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich vor Antragstellung direkt an die zuständige Grundverkehrsbehörde. Dort erfahren Sie alles Weitere über bundesländerspezifische Bedingungen für Ihre Genehmigung und erhalten genaue Informationen (z.B. über die Einreichfrist). Weiters können Sie auch erfragen, ob Sie den Antrag auf Genehmigung dort oder in der zuständigen Gemeinde einbringen müssen (z.B. in Vorarlberg).

Erforderliche Unterlagen

Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde, wie der Antrag zu stellen ist (formlos oder Formular) und welche Unterlagen Sie im Detail benötigen.

  • Antrag auf Genehmigung
    (je nach Behörde: Antragsformular oder formloser Antrag)
  • Vertrag oder Vertragsentwurf − in Kopie (Anmerkung: Ein Vertragsentwurf wird von einigen Stellen nicht mehr akzeptiert)
  • Erklärung der Nutzung der Liegenschaft
  • Lageplan
  • Aktuellen Grundbuchsauszug
    (Grundbuchseinsicht ist bei Gericht, Notarinnen/Notaren und per Internet möglich)
  • Reisepass
  • Bei Erwerb durch eine juristische Person: zusätzlich
  • Bei Erwerb durch einen Verein: zusätzlich
    • Auszug aus dem Vereinsregister
    • Vereinsstatuten
    • Nachweis der Staatsangehörigkeit der Mitglieder des Leitungsorganes des Vereins
  • Einkommensnachweis (fallweise)

Kosten

Die Höhe der Abgaben ist in jedem Bundesland anders geregelt.

Beispiel: Wien

  • Erteilung der Genehmigung:
    • 76,30 Euro Verwaltungsabgabe pro Antragstellerin/Antragsteller zum Erwerb des Eigentums (Miteigentums)
    • 47,23 Euro Verwaltungsabgabe pro Antragstellerin/Antragsteller bei Erwerb eines Rechtes der persönlichen Dienstbarkeit (z.B. wenn Sie ein Wohn- und Nutzungsrecht für ein Familienmitglied beantragen)
  • Rechtskraftklausel:
    • 3,27 Euro Verwaltungsgebühr
    • 14,30 Euro Bundesgebühr
  • Bundesgebühren:
    • 14,30 Euro für den Antrag jeder Antragstellerin/jedes Antragstellers und Einlagezahl
    • 3,90 Euro für jede Beilage in Kopie pro Bogen (maximal 21,80 Euro)

Diese Beträge sind bei persönlichem Erscheinen auch mittels alternativer Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Bankomat- oder Kreditkarte) zu entrichten.

Nachdem die Genehmigung eingeholt wurde, können Sie die Verbücherung des Eigentums an der von Ihnen erworbenen Liegenschaft vornehmen lassen.

Zusätzliche Informationen

Auf folgenden Seiten finden Sie Kontaktadressen und/oder nähere Informationen zu den jeweiligen bundesländerspezifischen Voraussetzungen:

→ Burgenland

→ Kärnten

→ Niederösterreich

→ Oberösterreich

→ Salzburg

→ Steiermark

→ Tirol

→ Vorarlberg

→ Wien

Tipp:

Zum Teil bieten die für die einzelnen Bundesländer zuständigen Behörden Antragsformulare auch zum Download im PDF-Format an.

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer