1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Haftung

Grundsätzlich haftet der Verein mit seinem Vermögen für seine Verbindlichkeiten. Die Organe und Mitglieder eines Vereins haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen ergibt.

Verletzt ein Vereinsorgan seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten, haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden. Gleiches gilt für Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer.

Ist das Vereinsorgan oder die Rechnungsprüferin/der Rechnungsprüfer unentgeltlich tätig, tritt eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein, außer es wurde anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt.

Vereinsorgane können schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft z.B.

  • Vereinsvermögen zweckwidrig verwenden,
  • Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung tätigen,
  • ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachten,
  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragen,
  • im Falle der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindern oder vereiteln,
  • ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt haben.

Rechtsgrundlagen

Vereinsgesetz (VerG)  

Letzte Aktualisierung: 8. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres