1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Besteuerung von Vereinen und Spendenabsetzbarkeit

Einleitung

Im Bereich nicht gewinnorientierter Einrichtungen ist zu unterscheiden zwischen dem Spendenbegünstigungsrecht und dem Gemeinnützigkeitsrecht. Die Spendenbegünstigung regelt, unter welchen Voraussetzungen Spenden bei der Spenderin/beim Spender einkommensteuermindernd geltend gemacht werden können. Das Gemeinnützigkeitsrecht dagegen betrifft die Besteuerung der begünstigten Körperschaften selbst.

Allgemeines zur Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen

Vereine sind Körperschaften und unterliegen der (unbeschränkten oder beschränkten) Körperschaftsteuerpflicht (→ USP). Bei unternehmerischen Tätigkeiten kann auch Umsatzsteuer (→ USP) anfallen.

In der Bundesabgabenordnung (BAO) ist vorgesehen, dass bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und wenn die Körperschaft nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung solcher Zwecke dient, Begünstigungen in einzelnen Abgabenvorschriften, insbesondere in der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer, gewährt werden.

Allgemeines zu Spenden

Spenden an bestimmte Einrichtungen, die entweder im Gesetz genannt sind oder auf der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des BMF stehen, können als Betriebs- oder Sonderausgaben von der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage abgesetzt werden. Solche Einrichtungen sind z.B. bestimmte wohltätige Vereine, die freiwilligen Feuerwehren, Universitäten, Museen etc.

Wer aus seinem Privatvermögen an eine inländische spendenbegünstigte Organisation gespendet hat und die Spende von der Steuer absetzen möchte, muss diese Sonderausgabe (Spende) nicht mehr selbst in der Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) eintragen. Die Spendenorganisationen sind verpflichtet, die Daten selbst an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der gespendete Betrag wird automatisch in die Veranlagung übernommen und im Steuerbescheid ausgewiesen. Dies gilt nicht für Spenden aus dem Betriebsvermögen (Geltendmachung als Betriebsausgaben in der Steuererklärung).

Voraussetzung für die automatische Datenübermittlung ist, dass die Spenderin/der Spender der Spendenorganisation ihren/seinen Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum bekannt gibt. Die Daten müssen unbedingt korrekt angegeben werden. Insbesondere muss die Schreibweise des Namens mit jener im Zentralen Melderegister übereinstimmen. Eine Korrektur im Zuge der Veranlagung ist in diesen Fällen nicht möglich.

Da die übermittelten Sonderausgabenbeträge eine Steuergutschrift auslösen können, kann es in der Folge auch zu einer "antragslosen Arbeitnehmerveranlagung" kommen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen