Leben in der Gemeinde Lustenau
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)
Rasenmähen
Tätigkeit: Rasenmähen
zu unterlassen:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- ab 20 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
zu unterlassen:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12 bis 14 Uhr
- ab 20 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.
Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)
Autowaschen
Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe, Meldung und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:
Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.
Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.
Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Es ist verboten, Hunde auf öffentlich zugänglichen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen, auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten frei laufen zu lassen.
Für den gesamten Bereich der Liegewiese beim "Alten Rhein" zwischen Diepoldsauer Kanal und Furt besteht vom 1. Juni bis 30. September Hundeverbot.
Von Kinderspielplätzen und Sandspielplätzen müssen Hunde und andere Haustiere unbedingt ferngehalten werden.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Hunde müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde ("Listenhunde") gelten in Vorarlberg:
- Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
- Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten unverzüglich zu beseitigen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Abfall
Restabfall, Altpapier, Bioabfall etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Altstoffzentrum Königwiesen
Abfallarten: Sperrmüll, Altholz (behandelt und unbehandelt), Gegenstände aus Alteisen, Altpapier und Kartonagen, Elektroaltgeräte, Öli für Altspeisefette und -öle, Problemstoffe wie Farben und Lacke, Öle, Medikamente, Pflanzenschutzmittel, Energiesparlampen, Leuchtstoffröhren etc.
Re-Use: Abgabe gebrauchsfähiger Elektroaltgeräte wie Waschmaschinen, Staubsauger, Elektrowerkzeuge, Garten-, Elektronik-, Haushalts- und Küchengeräte
Öffnungszeiten:
- Montag bis Freitag
- 7 bis 11:45 Uhr
- 13 bis 16:45 Uhr
- Samstag
- 8:30 bis 11:45 Uhr
Weiter Informationen zum ASZ Königwiesen finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Gemeinde-Bauhof
Schillerstraße 48
6890 Lustenau
Gratisabgabe von Speiseölen und Fetten im "Öli" und Mitnahme eines sauberen "Öli"
Öffnungszeiten:
- Montag bis Donnerstag
- 8 bis 12 Uhr, nachmittags nach Vereinbarung
- Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Kontaktdaten der Gemeinde
Marktgemeindeamt Lustenau
Rathausstraße 1
6890 Lustenau
Telefon: +43 5577 8181-0
Fax: +43 5577 868 68
E-Mail: gemeindeamt@lustenau.at
Öffnungszeiten:
- Montag bis Donnerstag
- 8 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 16:30 Uhr
Nachmittags nur nach Terminvereinbarung: Bürgerservice, Soziales & Wohnen, Bauamt & Villa (Terminbuchung)
- Freitag
- 8 bis 12:30 Uhr
Website der Marktgemeinde Lustenau
Statistische Daten der Gemeinde
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Die zuständige Gemeinde|
- oesterreich.gv.at-Redaktion