Gemeindeförderungen

Althaussanierung - Fernwärmeanschluss

Für den Anschluss an ein Fernwärmeheizwerk, wird ein Förderungsbetrag in der Höhe von 10% der Herstellungskosten höchstens jedoch € 200,00 ausbezahlt.

Voraussetzungen u. Richtlinien: - Erstattung einer Bauanzeige - Die Auszahlung der Förderung erfolgt erst nach Meldung der Fertigstellung.

Alternativenergie_2014.pdf

Mittwoch, 02. Oktober 2019

Althaussanierung - Solaranlage

Für die Errichtung einer Solaranlage, wird ein Förderungsbetrag in der Höhe von 10% der Herstellungskosten höchstens jedoch € 200,00 ausbezahlt.

Voraussetzungen u. Richtlinien: - Erstattung einer Bauanzeige - Die Auszahlung der Förderung erfolgt erst nach Meldung der Fertigstellung und Vorlage von Rechnungen samt Zahlungsnachweisen (in Kopie).

Alternativenergie_2014.pdf

Mittwoch, 02. Oktober 2019

Althaussanierung - Wohnraumlüftung

Für die Errichtung einer kontrollierten Wohnraumlüftung, wird ein Förderungsbetrag in der Höhe von 10% der Herstellungskosten höchstens jedoch € 200,00 ausbezahlt.

Voraussetzungen u. Richtlinien: - Erstattung einer Bauanzeige - Die Auszahlung der Förderung erfolgt erst nach Meldung der Fertigstellung und Vorlage von Rechnungen samt Zahlungsnachweisen (in Kopie)

Alternativenergie_2014.pdf

Mittwoch, 02. Oktober 2019

Althaussanierung- Dämmung oberste Geschoßdecke

Für die Dämmung der obersten Geschoßdecke wird eine Förderung abhängig vom Gesamt U-Wert der Deckendämmung gewährt.
€ 3,30/m² <=0,20 W/m² K
€ 5,00/m² <=0,15 W/m² K
(max. € 500,--)

Voraussetzungen u. Richtlinien: Die Benützungsbewilligung bzw. Fertigstellungsmeldung für das zu fördernde Wohnhaus muss mindestens zehn Jahre in Rechtskraft sein. Jeder Förderungswerber hat vor Beginn der Dämmarbeiten eine Energieberatung hinsichtlich ökologischen Wohnbaues einzuholen. Diese Energieberatung hat durch die Umweltberatung NÖ, der EVN oder einer anderen gleichwertigen von der Gemeinde anerkannten Institution oder Firma zu erfolgen. Die Kosten für diese Energieberatung werden bis zum Höchstbetrag von € 36,00 durch die Marktgemeinde St. Georgen am Ybbsfelde getragen.

Deckendämmung_2011.pdf

Freitag, 14. Februar 2020

De-minimis-Beihilfen

Tierzuchtförderung nach § 27 NÖ Tierzuchtgesetz 2008 (NÖ TZG 2008)

Die Förderzahlungen der Gemeinde betreffen • Künstliche Besamungen der Rinder über Tierärzte, derz. € 11 je Besamung • Eigenstandsbesamungen der Rinder, derz. € 7,40 • Schweinebesamungen (Eigenstand), derz. € 1,80 • Vatertierankäufe für Stiere und Eber max. 25% der Kaufbeiträge, bei Stieren derz. max. € 540,00, Ebern derz. max. € 145,00 und Widdern derz. max. € 200,00 Detaillierte Hinweise finden Sie auch in der Beihilfenbeschreiung unter Formulare (siehe unten). Förderanträge sind unter Vorlage der Besamungsbelege und –nachweise bzw. Rechnungen der Gemeinde (Bürgerbüro od. Buchhaltung) vorzulegen. Die Einreichung ist 1 x im Jahr möglich. Sammeln Sie Ihre Belege und Nachweise. Formulare zum Einreichen werden mit den Bestätigungen der letzten Auszahlung übermittelt, können aber auch hier ausgefüllt und gedruckt werden.

Deminimis-Förderantrag_2014.pdf

Mittwoch, 30. September 2020

Deminimis-Erklärung_2014.pdf

Mittwoch, 30. September 2020

Elektro- & Gasfahrzeuge
Betrag: € 200,00

Für die Anschaffung eines neuen (Erstzulassung) ein- oder mehrspurigen Fahrzeuges mit Elektro-, Gas-, Hybrid- oder Brennstoffzellenantrieb, wird ein Förderungsbetrag in der Höhe von 10% der Anschaffungskosten (Kaufpreis abzüglich Landesförderung) höchstens jedoch € 200,00 ausbezahlt.

Voraussetzungen u. Richtlinien finden Sie im untenstehenden Download-Formular!

Elektro_Gas_Fahrzeuge_2019.pdf

Mittwoch, 02. Oktober 2019

Errichtung Biomasseheizung

Für die Errichtung einer Biomasseheizung, wird ein Förderungsbetrag in der Höhe von 10% der Herstellungskosten höchstens jedoch € 200,00 ausbezahlt.

Voraussetzungen u. Richtlinien: - Erstattung einer Bauanzeige - Die Auszahlung der Förderung erfolgt erst nach Meldung der Fertigstellung und Vorlage von Rechnungen samt Zahlungsnachweisen (in Kopie).

Alternativenergie_2014.pdf

Donnerstag, 21. September 2023

Errichtung einer Erdwärmeheizung

Für die Errichtung einer Erdwärmeheizung, wird ein Förderungsbetrag in der Höhe von 10% der Herstellungskosten höchstens jedoch € 200,00 ausbezahlt.

Voraussetzungen u. Richtlinien: - Erstattung einer Bauanzeige, - Wasserrechtl. Bewilligung Die Auszahlung der Förderung erfolgt erst nach Meldung der Fertigstellung und Vorlage von Rechnungen samt Zahlungsnachweisen (in Kopie).

Alternativenergie_2014.pdf

Dienstag, 22. September 2020

Förderung zur Erhaltung der bestehenden Ortsstruktur

Zur Erlangung der Förderung ist ein formloses Ansuchen an die Gemeinde zu richten!

Geburt - Babygutschein/Wickelrucksack
Betrag: € 50,00

Als Willkommensgeschenk für die Neugeborenen in St. Georgen am Ybbsfelde gibt es einen Wickelrucksack. Dieser besteht aus hochwertigem Material und beinhaltet eine umfangreiche Erstausstattung für Ihr Neugeborenes.

Der Rucksack kann beim Babybesuchstag abgeholt werden. Dieser findet vierteljährlich im Zwergennest statt.
Eine Einladung erfolgt automatisch und wird per Post übermittelt.

Kanalbenützungsgebühr - Sozialzuschuss
Betrag: € 120,00

Sozialzuschuss für die Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr.

Die Marktgemeinde St. Georgen am Ybbsfelde gewährt alleinstehenden Hauseigentümern aus dem Sozialbudget einen Förderungsbetrag zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr.

Abgabenzuschuss_2014.pdf

Mittwoch, 02. Oktober 2019

Müllgebühren - Sozialzuschuss
Betrag: € 67,88

Die Marktgemeinde St. Georgen am Ybbsfelde gewährt alleinstehenden Hauseigentümern aus dem Sozialbudget einen Förderungsbetrag zur Entrichtung der Müllgebühren.

Abgabenzuschuss_2014.pdf

Mittwoch, 02. Oktober 2019

Musikschulförderung - Mehrkindförderung

Für Familien, wo mehr als ein Kind die Musikschule besucht wird auf Antrag eine gestaffelte Förderung des Elternbeitrages von 30 % für das 2. Kind oder 2. Instrument, 60 % für das 3. Kind sowie 100 % ab dem 4. Kind, unter folgenden Voraussetzungen, gewährt:

- Eltern und Kinder müssen mit Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde St. Georgen/Y. gemeldet sein. - Für die Kinder muss vom Antragsteller Familienbeihilfe bezogen werden (im Zweifelsfall nachzuweisen). - Die Reihenfolge der Kinder für die Bemessung der Förderung richtet sich nach deren Alter. - Die Förderung gebührt erstmals für das Schuljahr 2007/2008 und ist jeweils nach Beendigung des Schuljahres bis 30. November des auslaufenden Kalenderjahres unter Vorlage des Nachweises über die Bezahlung des Musikschulbeitrages schriftlich bei der Marktgemeinde St. Georgen/Y. zu beantragen. - Bei Unterricht von 2 Instrumenten ist die Höhe des Elternbeitrages maßgebend, wobei eine Förderung für den geringeren Beitrag gewährt wird. - Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Zu Unrecht bezogene Förderung ist zurückzuzahlen.

Musikschulförderung_Mehrkindfamilie_2011.pdf

Donnerstag, 21. September 2023

Musikschulförderung- bis 24 Jahre

Pro Musikschüler wird bis zu einem Alter von 24 Jahren ein Kostenbeitrag von rund € 300,00 jährlich direkt über die Umlage an den Musikschulverband Ybbsfeld geleistet.

Ist ein Ausbildungsfach überbelegt oder wird es in einem Schuljahr in der Musikschule Ybbsfeld nicht angeboten, dann wird ein verbandsfremder Schulbesuch mit bis zu € 250,00 jährlich von der Marktgemeinde St. Georgen am Ybbsfelde über Antrag unterstützt.

Musikschulförderung_Fremdschulen_2011.pdf

Donnerstag, 21. September 2023

Regenwassersammelanlage

Für die Errichtung einer Regenwassersammelanlage mit einer Baukostensumme von über € 750,00 wird eine Förderung in der Höhe von 10% der Errichtungskosten höchstens jedoch € 200,00 ausbezahlt.

Voraussetzungen u. Richtlinien: - Es wird nur eine Regenwassersammelanlage gefördert. - Die Herstellungskosten der Anlage müssen mind. € 750,-- betragen. Die Auszahlung der Förderung erfolgt erst nach Meldung der Fertigstellung und Vorlage von Rechnungen samt Zahlungsnachweisen (in Kopie).

Regenwassernutzung_2011.pdf

Dienstag, 22. September 2020

Wohnbauförderung

Für die Entrichtung von Gemeindeabgaben (Aufschließungsabgabe, Kanaleinmündungs- und Wasseranschlussabgabe) wird für die Aufnahme eines Bankdarlehens ein Spesenersatz von € 60,00 gewährt.

Eine Stützung des Bankdarlehens wird ab einem Abgaben- bzw. Darlehensbetrag von € 4.000,00 gewährt.

Darlehenszuschuss_2014.pdf

Mittwoch, 02. Oktober 2019