Kundmachung Wahllokal, Verbotszone u. Wahlzeit bei der Landarbeiterkammerwahl 2026

Festsetzung des Wahllokals, der Verbotszone und der Wahlzeit für eine Gemeinde, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt ist

Zur Durchführung der am 31. Mai 2026 stattfindenden Wahl in die NÖ Landarbeiterkammer wird festgesetzt:

Wahllokal:        Gemeindeamt

Verbotszone:    Wahllokal u. 50 m im Umkreis desselben

Wahlzeit:           10:00 bis 12:00 Uhr

Im Gebäude des Wahllokales und in einem in einem Umkreis von 50 m (Verbotszone) von der Gemeindewahlbehörde ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.

Das Verbot des Tragens von Waffen in der Verbotszone bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen im Dienst befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren Dienstvorschriften getragen werden müssen; gleiches gilt für Angehörige des Bundesheeres nach Maßgabe der für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften.

Übertretungen dieser Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu € 75,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Tagen, geahndet.

Die Kundmachung erfolgt gemäß § 35 Abs. 4 der NÖ LAK-WO, LGBl. Nr. 63/2025.