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Eintragungsverfahren für Volksbegehren

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Aufgrund der auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet veröffentlichten stattgebenden Entscheidungen des Bundesministers für Inneres betreffend die oben angeführten Volksbegehren wird verlautbart: 

Die Stimmberechtigten können innerhalb des vom Bundesminister für Inneres gemäß § 6 Abs. 2 des Volksbegehrengesetzes 2018 – VoBeG festgesetzten Eintragungszeitraums, das ist

von Montag, 15. Juni 2026
bis (einschließlich) Montag, 22. Juni 2026

in jeder Gemeinde in den jeweiligen Text samt Begründung der genannten Volksbegehren Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu einem oder zu mehreren Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift auf einem von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Eintragungsformular erklären. Die Eintragung muss nicht bei einer Gemeinde erfolgen, sondern kann auch online getätigt werden (www.bmi.gv.at/volksbegehren). 

Stimmberechtigt ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und zum Stichtag, 11. Mai 2026, in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen ist. 

Bitte beachten: Personen, die bereits eine Unterstützungserklärung für ein Volksbegehren abgegeben haben, können für dieses Volksbegehren keine Eintragung mehr vornehmen, da eine getätigte Unterstützungserklärung bereits als gültige Eintragung zählt.

In dieser Gemeinde können Eintragungen während des Eintragungszeitraums an folgender Adresse (an folgenden Adressen) Gemeindeamt (Bürgerservice), 3304 St. Georgen/Y., Marktstraße 30
an den nachstehend angeführten Tagen und zu den folgenden Zeiten vorgenommen werden:

Montag,  15. Juni 2026, von 08:00 bis 16:00 Uhr ,
Dienstag,  16. Juni 2026, von  08:00 bis 20:00 Uhr Uhr,
Mittwoch,  17. Juni 2026, von 08:00 bis 16:00 Uhr,
Donnerstag,  18. Juni 2026, von 08:00 bis 16:00 Uhr,
Freitag,  19. Juni 2026, von  08:00 bis 16:00 Uhr,
Samstag, 20. Juni 2026, geschlossen
Sonntag, 21. Juni 2026, geschlossen
Montag, 22. Juni 2026, von 08:00 bis 16:00 Uhr.

Online können Sie eine Eintragung bis zum letzten Tag des Eintragungszeitraumes (22. Juni 2026), 20.00 Uhr, durchführen.

Während des Eintragungszeitraumes ist innerhalb der Verbotszone (Verbotszone ist das Gebäude, in dem sich ein Eintragungslokal befindet, ferner die oben als Verbotszone näher beschriebenen Flächen, wie etwa der Umkreis in Metern, Gehsteige, Verkehrsflächen usw.) folgendes verboten:

a) jede Art der Werbung für ein Volksbegehren, insbesondere auch durch Ansprachen an die Stimmberechtigten, durch Anschlag oder Verteilen von Aufrufen und dergleichen,

b) jede Ansammlung von Personen, sowie

c) das Tragen von Waffen jeder Art (das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die von im Dienst befindlichen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Justizwachebeamten nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen).

Übertretungen dieser Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.

Kundmachung: angeschlagen am 14. April 2026                            Der Bürgermeister:

                                                                                                            Christoph Haselsteiner e.h.

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