§ 1
Die Gemeindestraßen Feuerwehrplatz (Parzelle 1779/2 und 505/2 der KG St. Georgen/Y.) sowie Unionstraße (Parzelle 1779/1 der KG St. Georgen/Y.) werden im Sinne des § 53 Abs. 1 Z. 9e StVO 1960 zur Begegnungszone erklärt.
In einer solchen Begegnungszone dürfen die Lenker von Fahrzeugen Fußgänger weder gefährden noch behindern, haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechen-den seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 20 km/h fahren. Lenker von Kraftfahrzeugen dürfen auch Radfahrer weder gefährden noch behindern. In Begegnungszonen dürfen Fußgänger die gesamte Fahrbahn benützen. Sie dürfen den Fahrzeugverkehr jedoch nicht mutwillig behindern. Die Lenker von Fahrzeugen dürfen in Begegnungszonen nicht schneller als 20 km/h fahren.
§ 2
Die Begegnungszone ist durch die Anbringung des Hinweiszeichens gemäß § 53 Abs. 1 Z 9e StVO 1960 unmittelbar an beiden Einmündungen der Gemeindestraße Feuerwehrplatz in die Landesstraße 6050 sowie an der Einmündung der Gemeindestraße Unionstraße in die Landesstraße 6039, kundzumachen.
Das Ende der Begegnungszone ist mit dem Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs.1 Z. 9f StVO 1960 unmittelbar an beiden Einmündungen der Gemeindestraße Feuerwehrplatz in die Landesstraße 6050 sowie an der Einmündung der Gemeindestraße Unionstraße in die Landesstraße 6039, kundzumachen.
Diese Verordnung tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960 mit der Anbringung der Verkehrszeichen in Kraft.
Die mit dieser Verordnung im Widerspruch stehenden Verordnungen werden aufgehoben und treten mit der
Entfernung der Verkehrszeichen außer Kraft.
Rechtsgrundlagen:
§ 43 Abs. 1 lit. b Z. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960
St. Georgen/Y., am 10.07.2026
Verordnung einer Begegnungszone
Der Bürgermeister der Marktgemeinde St. Georgen am Ybbsfelde verordnet in Anwendung der Bestimmungen des § 94d Z. 8c Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 76c StVO 1960, aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs insbesondere des Fußgängerverkehrs, folgende in beiliegenden klausulierten Plan dargestellten Verkehrsbeschränkungen. Dieser Plan, welcher mit einer Bezugsklausel versehen ist, bildet einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung.