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Auflegung des Wählerverzeichnisses für die Nationalratswahl 2024

Kundmachung

Das Wählerverzeichnis für die Nationalratswahl am 29. September 2024 liegt von30. Juli 2024 bis einschließlich 8. August 2024 täglich (außer Samstag und Sonntag)

Wochentag(e) Montag von 08:00 bis 12:00 Uhr

Wochentag(e) Dienstag von 08:00 bis 12:00 Uhr

Wochentag(e) Mittwoch, Donnerstag, Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr

im Gemeindeamt St. Georgen am Ybbsfelde (Bürgerservice)

Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht bei der bevorstehenden Nationalratswahl nur ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Die Auflegung des Wählerverzeichnisses dient dazu, dass Wahlberechtigte überprüfen können, ob sie im jeweiligen Wählerverzeichnis eingetragen sind. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht die Möglichkeit, das Wählerverzeichnis im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren berichtigen zu lassen.

In die Wählerevidenz einer Gemeinde (die Wählerevidenz bildet die Grundlage des Wählerverzeichnisses, ist mit diesem aber nicht identisch) sind folgende Personen eingetragen:

• Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr (Jahrgang 2009) vollendet und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben sowie vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind;

• Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, das 15. Lebensjahr im Jahr 2024 vollenden oder vor dem 1. Jänner 2024 vollendet (Jahrgang 2009 und ältere) und ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und rechtzeitig einen Antrag auf Eintragung oder Verbleib in der Wählerevidenz gestellt haben.

Eine wahlberechtigte Person darf nur im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein. Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Stichtag (9. Juli 2024) in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde geführt werden und spätestens am Tag der Wahl (29. September 2024) das 16. Lebensjahr vollendet haben werden (also Personen, die spätestens am 29. September 2008 geboren worden sind). Nur Wahlberechtigte werden in das Wählerverzeichnis aufgenommen.

Innerhalb des Einsichtszeitraumes kann jede Person in das  Wählerverzeichnis Einsicht nehmen.

Innerhalb des Einsichtszeitraumes kann jede österreichische Staatsbürgerin oder jeder österreichischer Staatsbürger – gleichgültig, wo sich ihr oder sein Hauptwohnsitz befindet – unter Angabe des Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann die Aufnahme einer wahlberechtigten Person in das Wählerverzeichnis oder die Streichung einer Person, die nicht wahlberechtigt ist, aus dem Wählerverzeichnis begehren.

Berichtigungsanträge müssen bei der oben angeführten Behörde bis zum Ablauf des Einsichtszeitraumes (8. August 2024) einlangen.

Berichtigungsanträge sind, falls sie schriftlich eingebracht werden, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu überreichen. Hat ein Berichtigungsantrag die Aufnahme einer wahlberechtigten Person zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, insbesondere ein von der vermeintlich wahlberechtigten Person (soweit es sich nicht um eine Auslandsösterreicherin oder einen Auslandsösterreicher handelt) ausgefülltes Wähleranlageblatt, anzuschließen. Wird im Berichtigungsverfahren die Streichung einer Person begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragsstellerinnen oder Antragsstellern unterzeichnet, so gilt, wenn keine zustellungsbevollmächtigte Person genannt ist, die an erster Stelle unterzeichnete Person als zustellungsbevollmächtigt.

Für Berichtigungsanträge sind nach Möglichkeit die amtlichen Berichtigungsformulare zu verwenden; diese sowie die bei Aufnahmebegehren erforderlichen Wähleranlageblätter werden bei der oben genannten Behörde während der Auflegung des Wählerverzeichnisses ausgegeben.

Wer offensichtlich mutwillige Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraumes noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden aufgrund des Wählerevidenzgesetzes sind die einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO über das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren anzuwenden.