Achtung: Diese Seite ist am 03. 08. 2024 abgelaufen.

Verbindungsweg zw. Leutzmannsdorf u. Hermannsdorf wird Fahrradstraße

Verordnung

Der Bürgermeister der Marktgemeinde St. Georgen am Ybbsfelde verordnet in Anwendung der Bestimmungen des § 94d Z. 8b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 67 Abs. 1 u. 2 StVO 1960, aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nachstehende Verkehrsmaßnahmen:

§ 1
Die Gemeindestraße Parzelle 1023 KG Leutzmannsdorf und Parzelle 668 KG Hermannsdorf wird im Sinne des § 53 Abs. 1 Z. 26 StVO 1960 zur Fahrradstraße erklärt.
In einer solchen Fahrradstraße ist außer dem Fahrradverkehr jeder Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon ist das Befahren mit den Fahrzeugen gemäß § 76a Abs. 5 StVO 1960 sowie für Anrainer.
Die Lenker von Fahrzeugen dürfen in Fahrradstraße nicht schneller als 30 km/h fahren.

§ 2
Dieses Verkehrszeichen ist durch die Anbringung des Hinweiszeichens gemäß § 53 Abs. 1 Z 26 StVO 1960 (Fahrradstraße) samt der Ausnahme „Ausgenommen Anrainer“ unmittelbar an der Einmündung der Gemeindestraßen in die Landesstraße 6050 sowie an der Einmündung der Gemeindestraße in die Landesstraße 95, kundzumachen.

Das Ende der Fahrradstraße ist mit dem Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs.1 Z. 29 StVO 1960 (Ende einer Fahrradstraße) unmittelbar an der Einmündung der Gemeindestraßen in die Landesstraße 6050 sowie an der Einmündung der Gemeindestraße in die Landesstraße 95, kundzumachen.

Diese Verordnung tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960 mit der Anbringung der Verkehrszeichen in Kraft.

Die mit dieser Verordnung im Widerspruch stehenden Verordnungen werden aufgehoben und treten mit der Entfernung der Verkehrszeichen außer Kraft.

Rechtsgrundlagen:
§ 43 Abs. 1 lit. b Z. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960

Fahrradstraße_LeutzHerm.pdf

Freitag, 12. Juli 2024