Ansuchen um Anerkennung meines Hundes als Nutzhund

gem. § 5 NÖ Hundeabgabegesetz 1979, LGBL. 3702-1, in der derzeit geltenden Fassung

Als Nutzhund im Sinne der Bestimmungen des § 3 NÖ Hundeabgabegesetz anzuerkennen und begründe mein Ansuchen wie folgt:

Als Nutzhunde gelten Hunde, die als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden. Insbesondere gelten als Nutzhunde

  • Hunde, die zur Bewachung von einzelstehenden Gebäuden, wenn diese von der nächstgelegenen geschlossenen Siedlung mehr als 100 m entfernt sind, sowie von Warenvorräten oder Binnenschiffen notwendig sind;

  • Diensthunde der beeideten und betätigten Jagdaufseher, Waldaufseher und Flurhüter;

  • Hunde, die zum Führen von Blinden verwendet werden (Blindenführhunde);

  • Hunde, die zum Schutze und zur Hilfe Tauber oder völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind.