Asylverfahren

Antragstellung, Screening und Eingangsphase

Ein Antrag auf internationalen Schutz ("Asylantrag") kann in Österreich bei der Polizei, bei Grenzschutzbeamten und – seit 12. Juni 2026 – beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) oder den für das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörden gestellt werden. Ein Antrag kann nur im Inland und nur persönlich gestellt werden.

Anschließend wird der Antrag von der Polizei registriert. In gewissen Fällen geht mit der Registrierung auch ein "Screening" einher. Dabei handelt es sich um ein Überprüfungsverfahren, das für alle Drittstaatsangehörigen durchzuführen ist, die internationalen Schutz beantragen oder sich unrechtmäßig in Österreich aufhalten. Ein solches Screening findet in Österreich allerdings nur statt, wenn es nicht schon zuvor an den Außengrenzen durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) erfolgt ist.

Das Screening umfasst folgende Schritte:

  • Feststellung der Identität
  • vorläufige Gesundheitskontrolle
  • vorläufige Vulnerabilitätsprüfung
  • Erfassung biometrischer Daten
  • Sicherheitskontrolle

Im Rahmen der Registrierung findet eine Befragung zur Erhebung relevanter Informationen statt, die insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute dient. Auf Grundlage dieser Befragung wird vom BFA eine Prognoseentscheidung getroffen, um die Antragstellerinnen/Antragsteller einem relevanten Verfahren zuzuordnen (z.B. Führung eines beschleunigten Verfahrens). 

Nach erfolgter Registrierung haben Antragstellerinnen/Antragsteller 21 Tage Zeit, um den Asylantrag formal "einzureichen", ansonsten gilt der Antrag als stillschweigend zurückgenommen. Die Einreichung des Antrags wird im Regelfall schon durch die Unterkunftnahme in einer der Betreuungseinrichtungen des Bundes verwirklicht. Personen, die in privaten Unterkünften leben, müssen die Einreichung persönlich beim BFA vornehmen. 

Sobald ein Asylantrag gestellt wurde, geht dies im Regelfall mit einem Recht auf Verbleib im Bundesgebiet einher. Das bedeutet, dass der antragstellenden Person der Aufenthalt in Österreich vorübergehend gestattet ist.

Verfahren vor dem BFA

Die Vorführung in eine Erstaufnahmestelle erfolgt, wenn Österreich wahrscheinlich unzuständig ist, ein Folgeantrag gestellt wird, bei unbegleiteten Minderjährigen oder zur Abklärung der Identität. Ansonsten ordnet eine Regionaldirektion des BFA an, dass der Asylwerberin/dem Asylwerber kostenlos die Anreise in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes (Verteilerquartier) zu ermöglichen ist. Im Zulassungsverfahren wird

  • die Identität der Antragstellerin/des Antragstellers (inklusive erkennungsdienstlicher Behandlung) erhoben,
  • die erste Einvernahme durch das BFA durchgeführt und
  • abgeklärt, ob Österreich für die Führung des Asylverfahrens zuständig ist.

In den Erstaufnahmestellen und den Verteilerquartieren erhalten Asylwerberinnen/Asylwerber alle wichtigen Informationen über das Verfahren, ihre Betreuung sowie ihre Rechte und Pflichten.

Im Zulassungsverfahren leistet der Bund die Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Antragstellerinnen/Antragsteller. In der Folge sind nach Zulassung und einem bestimmten Zeitraum (längstens 14 Tage) die Bundesländer für die Grundversorgung zuständig. Zu den Grundversorgungsleistungen zählen insbesondere die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Verpflegung, die Betreuung sowie Sicherstellung der Krankenversorgung, für welche hilfs- und schutzbedürftige Fremde aufgrund mangelnder oder unzureichender finanzieller Eigenmittel nicht selbst aufkommen können. Die Unterbringung, Betreuung und Versorgung dieser Personengruppe erfolgt beim Bund in Bundesbetreuungseinrichtungen.

Sofern Österreich nicht für die Prüfung des Antrags zuständig ist, wird der Antrag bereits im Zulassungsverfahren zurückgewiesen. 

Inhaltliches Verfahren

Auf Grundlage der Ergebnisse der Eingangsphase können im Anschluss unterschiedliche Verfahren geführt werden. Die Zuständigkeit liegt bei einer Regionaldirektion (oder Außenstelle) des BFA.

In bestimmten Konstellationen ist der Antrag unzulässig, ohne dass eine genauere inhaltliche Prüfung des Antrags erfolgt. Dies betrifft beispielsweise Fälle, in denen ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, ein anderer EWR-Staat/die Schweiz der betroffenen Person bereits Schutz gewährt hat, das sichere Drittstaatskonzept zur Anwendung kommt oder wenn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gegen die betroffene Person besteht. 

In anderen Fällen ist der Antrag inhaltlich zu prüfen. Das bedeutet, dass die Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz abgeklärt werden. Hier ist zwischen "Normverfahren", beschleunigtem Verfahren und Grenzverfahren zu unterscheiden. Für den inhaltlichen Umfang der Prüfung macht es keinen Unterschied, ob der Asylantrag im "Normverfahren", beschleunigten Verfahren oder im Grenzverfahren geprüft wird. 

Antragstellende Personen werden von einer Referentin/einem Referenten des BFA zu ihren persönlichen Umständen, der Reise nach Österreich und den Gründen ihrer Flucht befragt. Das Gespräch wird in einer verständlichen Sprache durchgeführt und durch beeidete Dolmetscherinnen/Dolmetscher übersetzt. Im „Normverfahren“  trifft das BFA innerhalb von 6 Monaten eine Entscheidung über den Antrag.

In bestimmten Fällen ist das BFA verpflichtet, das Verfahren in einer maximalen Dauer von drei Monaten beschleunigt zu führen, beispielsweise dann, wenn von der antragstellenden Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, die Person versucht hat, die Behörden über ihre Identität zu täuschen, oder die Person aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt. 

Wird ein Asylantrag an einem internationalen Flughafen nach Anreise aus einem Drittstaat gestellt, also eine EU-Außengrenze überschritten, kann ein Grenzverfahren geführt werden. Ähnlich wie beim beschleunigten Verfahren ist dieses in gewissen Fällen verpflichtend, etwa wenn die Person aus einem Herkunftsland stammt, bei dem die Anerkennungswahrscheinlichkeit unter 20 Prozent liegt. Grenzverfahren werden am Flughafen Schwechat durchgeführt. Für die Dauer des Verfahrens müssen sich die Betroffenen an einem bestimmten Ort auf dem Gelände des Flughafens aufhalten. Eine freiwillige Ausreise ist jederzeit möglich. Das Grenzverfahren ist in der Regel innerhalb von zwölf Wochen abzuschließen. Andernfalls wird der antragstellenden Person die Einreise gestattet und das Verfahren als "Normverfahren" weitergeführt. 

Entscheidung (Bescheid)

Die Entscheidung über den Asylantrag erfolgt mittels Bescheid, der der antragstellenden Person zugestellt wird. In jedem Bescheid des BFA sind Spruch, also Ergebnis des Verfahrens, und Rechtsmittelbelehrung auch in einer der Antragstellerin/dem Antragsteller verständlichen Sprache enthalten.

Beschwerdeverfahren

Gegen die Entscheidungen des BFA kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Dort entscheiden unabhängige Richterinnen/Richter über den Antrag. Wird Beschwerde erhoben, so ist in der Regel kostenlos eine Rechtsberatung und -vertretung zu gewähren. Diese werden unterstützend bzw. als Vertretung tätig (kein Rechtsanwaltszwang). Diese Aufgabe wird durch Fachpersonal der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen durchgeführt. Eine Vertretung durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt (auf eigene Kosten) ist ebenfalls möglich.

Wirkung der Beschwerde

Im Regelfall kann der Bescheid bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vollstreckt werden. Es gibt aber auch Ausnahmen, in denen der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. Dies betrifft insbesondere folgende Fälle:

  • Entscheidungen im beschleunigten Verfahren
  • Entscheidungen im Grenzverfahren
  • Bescheide, mit denen ein Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird

Beschwerdefrist

Die Rechtsmittelfrist beträgt im Regelfall vier Wochen ab Zustellung des Bescheids. Darüber hinaus gibt es in einigen Fällen verkürzte Rechtsmittelfristen. Diese können eine Woche (bei Entscheidungen im Grenzverfahren), zehn Tage (im beschleunigten Verfahren) oder zwei Wochen (in bestimmten Fällen der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz oder bei Entzug des internationalen Schutzes wegen Straffälligkeit) betragen. 
Die konkrete Frist ist im Bescheid in der Rechtsmittelbelehrung angegeben. Im Falle einer Maßnahmenbeschwerde (z.B. in Bezug auf eine Haft) beträgt die Rechtsmittelfrist sechs Wochen. Diese Frist beginnt in der Regel ab Kenntnisnahme der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu laufen.

Unterlagen und Form

Die Beschwerde muss schriftlich und rechtzeitig eingebracht werden. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters müssen die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren enthalten sein.

Hinweis:

Gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts kann Revision an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Für Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof kann Verfahrenshilfe beantragt werden.

Zuständige Stelle

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist in der Regel beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einzubringen. Dieses legt die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Kosten

Keine

Änderungen ab Juni 2026

Der EU-Asyl- und Migrationspakt, der am 12. Juni 2024 in Kraft getreten und mehrheitlich ab 12. Juni 2026 anwendbar ist, führt zu Änderungen im gesamten nationalen Asyl- und Migrationsbereich. Die nationalen legistischen und praktischen Anpassungen finden aktuell statt. Die Informationen auf dieser Seite beziehen sich auf die geltende Rechtslage. 

Rechtsgrundlagen

EU-Rechtsakte des Asyl- und Migrationspakts

Letzte Aktualisierung: 12.06.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres