Allgemeines zum Asyl
Allgemeines
Die Gewährung von internationalem Schutz ist eine zentrale völker- und menschenrechtliche Verpflichtung. Internationaler Schutz wird in zwei Formen gewährt:
- Flüchtlingseigenschaft
- Status des subsidiären Schutzes
Im österreichischen Asylverfahren gilt der Grundsatz der individuellen Verfahrensführung. Das heißt, dass bei jedem Antrag auf internationalen Schutz ("Asylantrag") im Rahmen einer Einzelfallprüfung abgeklärt wird, ob Verfolgungsgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention, Gründe für subsidiären Schutz oder einen humanitären Aufenthalt vorliegen.
Flüchtlingseigenschaft
Laut Genfer Flüchtlingskonvention werden jene Personen als Flüchtlinge bezeichnet, die sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb ihres Herkunftsstaates befinden und den Schutz des Herkunftsstaates nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen wollen. Bei positivem Abschluss des Asylverfahrens wird diesen Personen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Als Antragstellerin/Antragsteller gilt eine Fremde/ein Fremder während des Asylverfahrens von der Antragstellung bis zur rechtskräftigen Entscheidung.
Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, erhalten ein befristetes Aufenthaltsrecht auf drei Jahre. Dieses kann bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen zunächst um weitere drei und anschließend um jeweils fünf Jahre verlängert werden.
Diese Personen haben auch einen sofortigen und vollen Zugang zum Arbeitsmarkt sowie die Möglichkeit, einen Konventionsreisepass zu beantragen.
Status des subsidiären Schutzes
Personen, denen zwar mangels persönlicher Verfolgung im Herkunftsstaat keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zukommt, deren Leben oder Unversehrtheit im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aber bedroht wäre, wird der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Die genannte Bedrohung muss – auch wenn sie nicht persönlicher Natur ist – von einem "Akteur" ausgehen. Bedrohungen infolge von Naturkatastrophen oder Pandemien sind somit beispielsweise nicht umfasst und führen nicht zur Gewährung eines subsidiären Schutzstatus.
Personen, denen der Status des subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, kommt ein befristetes Aufenthaltsrecht in Österreich zu, sie haben einen vollen und sofortigen Zugang zum Arbeitsmarkt und die Möglichkeit einen Fremdenpass zu beantragen, wenn kein Reisepass des eigenen Herkunftsstaates erlangt werden kann.
Das Aufenthaltsrecht wird bei der erstmaligen Erteilung für ein Jahr gewährt. Liegen bei Ablauf der Befristung die Voraussetzungen weiterhin vor, wird es bei der ersten Verlängerung für weitere drei und anschließend jeweils fünf Jahre verlängert.
Ein späterer Umstieg auf den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU ist bei Erfüllung aller Erteilungsvoraussetzungen möglich.
Ausschluss und Entzug von internationalem Schutz
Bestimmte Personengruppen sind nicht schutzwürdig, da sie beispielsweise durch ihr Verhalten eine Gefahr für die Gemeinschaft oder die Sicherheit Österreichs darstellen, etwa durch die Begehung einer schweren strafbaren Handlung. Personen, die Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder schwere nichtpolitische Verbrechen begangen haben, sind von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen.
Entzug der Flüchtlingseigenschaft
Die Flüchtlingseigenschaft ist zu entziehen, wenn die betroffene Person u.a.
- nicht (mehr) schutzwürdig ist,
- einen Ausschlussgrund gesetzt hat,
- sich wieder dem Schutz des Herkunftsstaats unterstellt oder
- die Flüchtlingseigenschaft aufgrund falscher Darstellung oder durch Verschweigen von Tatsachen erhalten hat.
Darüber hinaus wird von Amts wegen ein Entzugsverfahren eingeleitet, wenn sich aus der Analyse der Staatendokumentation ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Betroffenen zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
Entzug des Status subsidiären Schutzes
Der Status des subsidiären Schutzes ist zu entziehen, wenn die betroffene Person
- nicht (mehr) schutzwürdig ist,
- einen Ausschlussgrund gesetzt hat,
- die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat,
- den Status aufgrund falscher Darstellung oder durch Verschweigen von Tatsachen erhalten hat oder
- den Herkunftsstaat zur Entgehung der Strafverfolgung wegen einer oder mehrerer Straftaten verlassen hat.
Folgen des Entzugs von internationalem Schutz
Wird der internationale Schutz entzogen, so hat dies in der Regel eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (z.B. Abschiebung) zur Folge, es sei denn, es kommt abhängig vom Einzelfall ein anderes Aufenthaltsrecht in Frage.
Unbegleitete minderjährige Fremde
Im Asylverfahren sind unter unbegleiteten minderjährigen Fremden alle Drittstaatsangehörige oder staatenlose Personen unter 18 Jahren zu verstehen, die sich nicht in Begleitung eines Elternteils oder einer/eines sonstigen Obsorgeberechtigten befinden. Für diese Kinder und Jugendlichen bestehen Sonderbestimmungen.
Die Obsorge obliegt ab dem ersten Tag den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgern. Die Obsorge umfasst grundsätzlich auch die Vertretung im Asylverfahren (Verfahrensvertretung).
Solange die unbegleiteten Minderjährigen eingangs des Verfahrens in Betreuungsstellen des Bundes untergebracht sind, werden sie im Verfahren von Rechtsberaterinnen/Rechtsberatern der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) vertreten. Aufgrund ihrer erhöhten Vulnerabilität werden unbegleitete Minderjährige vonseiten des Bundes grundsätzlich in speziellen Unterkünften (Sonderbetreuungsstellen) untergebracht, wobei auf eine bestmögliche Betreuung unter Berücksichtigung des Kindeswohls (erhöhter Betreuungsschlüssel, Tagesstrukturierung) besonders Rücksicht genommen wird.
Unterlagen und Form
Der Verlängerungsantrag kann persönlich oder schriftlich gestellt werden. Es bestehen keine besonderen Formvorschriften. Erfolgt die Antragstellung persönlich, muss die aktuelle Karte für subsidiär Schutzberechtigte mitgebracht werden.
Zuständige Stelle
Jede Regionaldirektion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA)
Kosten
Die Erstausstellung von Aufenthaltstiteln ist gebührenfrei. Die Verlängerung und Neuausstellung von Aufenthaltstiteln (z.B. wegen Verlust, Diebstahl, defekte Karte) ist gebührenpflichtig und richtet sich nach dem Gebührengesetz.
Weiterführende Links
- Genfer Flüchtlingskonvention
- UN-Kinderrechtskonvention
- Refugee-Guide deutsch (BMI)
- Refugee-Guide english (BMI)
- Informationsbroschüre "Asylverfahren in Österreich" deutsch (BFA)
- Informationsbroschüre "Asylverfahren in Österreich" englisch (BFA)
- Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)
- Asyl- und Migrationspakt (EK)
Rechtsgrundlagen
- §§ 3, 6, 7, 8, 9, 54 Asylgesetz (AsylG)
- § 46a Fremdenpolizeigesetz (FPG)
- §§ 10 und 49 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG)
- Art 7 Grundversorgungsvereinbarung - Art 15a B-VG