Familienverfahren

Allgemeines

Stellen mehrere Familienangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz, werden die Verfahren gemeinsam geprüft. Jedes Familienmitglied erhält aber einen eigenen Bescheid.

Mit der Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz durch eine Antragstellerin/einen Antragsteller, gilt ein Antrag auf internationalen Schutz auch für jedes im Bundesgebiet aufhältige minderjährige ledige Kind dieser Person als gestellt und eingebracht.

Liegen bei einer/einem Familienangehörigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz vor, dann bekommen die anderen Familienangehörigen denselben Schutzstatus.

Als Familienangehörige zählen:

  • der Elternteil einer minderjährigen Antragstellerin/eines minderjährigen Antragstellers, einer/eines Statusberechtigten
  • die Ehegattin/der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner einer Antragstellerin/eines Antragstellers oder eines/einer Statusberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat
  • zum Zeitpunkt der Antragstellung ledige minderjährige oder abhängige Kinder einer Antragstellerin/eines Antragstellers oder einer/eines Statusberechtigten
  • die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Antragstellers/einer Antragstellerin oder eines/einer Statusberechtigten, sofern die gesetzliche Vertretung bereits vor der Einreise bestanden hat 

Nachgeborene Kinder

Wird ein Kind einer antragstellenden Person bzw. einer/eines rechtskräftig negativ entschiedenen Fremden, die/der sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und dessen/deren Aufenthalt nicht geduldet ist, in Österreich (nach Antragstellung eines Elternteils) geboren, so muss der Elternteil die Geburt des Kindes binnen zwei Wochen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) anzeigen.

Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, einen schriftlichen Asylantrag für das nachgeborene Kind bei einer Regionaldirektion des BFA zu stellen, sofern die Eltern Schutzberechtigte sind.

Mit Einlangen der Geburtsanzeige beim BFA bzw. sobald das Bundesamt auf sonstige Weise Kenntnis von der Geburt erlangt, gilt der Antrag auf internationalen Schutz für das Kind einer antragstellenden Person oder einer/eines Fremden, die/der sich nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und deren/dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet ist, als gestellt und eingebracht.

Sofern keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht werden, werden derartige Anträge im Familienverfahren entschieden und derselbe Schutzstatus wie dem Elternteil zuerkannt.

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde
  • Nach Möglichkeit Vorlage des Aufenthaltstitels nach Art 24 Status-VO, der gültigen Aufenthaltsberechtigungskarte bzw. Karte für subsidiär Schutzberechtigte oder der ersten Seite des Asylbescheids des Elternteils in Kopie

Zuständige Stelle

Jede Regionaldirektion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA)

Kosten

Keine

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 12.06.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres