Erbringung einer gemeinnützigen Leistung
Gemeinnützige Leistungen sollen die Bereitschaft des Beschuldigten zum Ausdruck bringen, für die Tat einzustehen. Sie müssen in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung erbracht werden (z.B. Arbeit in einem Tierheim).
Gemeinnützige Leistungen dürfen täglich nicht mehr als acht Stunden, wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden und insgesamt nicht mehr als 240 Stunden in Anspruch nehmen. Auf eine gleichzeitige Aus- und Fortbildung oder eine Berufstätigkeit des Beschuldigten muss dabei Rücksicht genommen werden.
Die Diversion kann zudem davon abhängig gemacht werden, dass der Beschuldigte den durch die Tat beim Opfer entstandenen Schaden wiedergutmacht oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beiträgt.
Gemeinnützige Leistungen von Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren dürfen täglich nicht mehr als sechs Stunden, wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden und insgesamt nicht mehr als 120 Stunden in Anspruch nehmen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 201 bis 202 Strafprozessordnung (StPO)
- § 8 Jugendgerichtsgesetz (JGG)