Kundmachung über die Auflegung des Wählerverzeichnisses

Das Wählerverzeichnis für die Durchführung der Gemeinderatswahl am 26. Jänner 2025 wird an folgenden fünf Werktagen, nämlich, im Gemeindeamt (Bürgerservice), 3304 St. Georgen am Ybbsfelde, Markstraße 30, öffentlich aufgelegt.

In das aufgelegte Wählerverzeichnis kann jede oder jeder

am Montag, den 21. Oktober von 8:00 bis 12:00 Uhr
am Dienstag, den 22. Oktober von 13:00 bis 20:00 Uhr
am Mittwoch, den 23. Oktober von 8:00 bis 12:00 Uhr
am Donnerstag, den 24. Oktober von 8:00 bis 12:00 Uhr
am Freitag, den 28. Oktober von 8:00 bis 12:00 Uhr

Einsicht nehmen und davon Abschriften und Vervielfältigungen herstellen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten muss die Gemeinde auch Kopien auf Kosten der oder des Verlangenden herstellen.

Wahlberechtigt sind nur solche Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind!

Hinweis auf das Berichtigungsverfahren:
§ 23 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, bestimmt:

„§ 23 Berichtigungsanträge
(1) Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsange-hörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.

(2) Schriftliche Berichtigungsanträge müssen für jeden Berichtigungsfall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam ein Berichtigungsantrag ein-gebracht werden. Wenn der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihm die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muss dies begründet werden.

(3) Wenn ein Berichtigungsantrag von mehreren Personen unterschrieben worden ist, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, die Person als zustellungsbevollmächtigt, die an erster Stelle unter-schrieben hat.“

Ort zur Einbringung der Berichtigungsanträge an die Gemeindewahlbehörde ist das Gemeindeamt in 3304 St. Georgen am Ybbsfelde, Marktstraße 30.

Das bei Anträgen auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis erforderliche Wähleranlageblatt steht als Muster 4 der Verordnung über die Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung der NÖ GRWO, LGBl. 0350/2, zur Verfügung.

Hinweis auf die Beschwerde gegen die Entscheidung im Berichtigungsverfahren:
§ 26 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, bestimmt:

„§ 26 Beschwerde
(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht er-heben. Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In beiden Fällen muss die Beschwerde bei der Gemeinde eingebracht werden.

(2) Die Gemeinde muss den Beschwerdegegner von der Beschwerde unverzüglich nach Einlangen verständigen. Die Verständigung muss die Mitteilung enthalten, dass der Beschwerdegegner in den Beschwerdeakt Einsicht nehmen kann und sich zu dieser binnen zwei Tagen schriftlich äußern kann.“

„(3) Beschwerden müssen für jeden Fall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam Beschwerde erhoben werden. Wenn die Beschwerde die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihr die zur Begründung notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muss diese begründet werden. Beschwerden und allfällig erstattete Äußerungen müssen sofort an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.

(4) Das Landesverwaltungsgericht muss über die Beschwerde bis spätestens 50 Tage nach dem Stich-tag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst entscheiden.

(5) Die Entscheidung über die Beschwerde muss sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Betroffenen und der Gemeinde zugestellt werden. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muss die Gemeinde die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muss der Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muss auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.“

Schriftliche Eingaben können auch per E-Mail: gemeinde@st-georgen-ybbsfelde.gv.at oder Telefax: 07473/2312-18 eingebracht werden.

Hinweis auf die Berichtigungsmöglichkeit nach dem NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019:
§ 27 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, bestimmt:

„§ 27 Berichtigungen nach dem NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019
Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019, LGBl. Nr. 27/2019 in der geltenden Fassung (§§ 7 bis 9), noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Evidenzen müssen die betreffenden Bestimmungen dieses Abschnittes angewendet werden. Ist zu Beginn der Einsichtsfrist (§ 21 Abs. 1) ein Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes 2018 - WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2019, anhängig, ist von Amts wegen zusätzlich ein Verfahren zur Berichtigung des Wählerverzeichnisses in sinngemäßer Anwendung der betreffenden Bestimmungen dieses Abschnittes einzuleiten.“

St. Georgen am Ybbsfelde, am 18.10.2024
Der Bürgermeister