Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Arten von Unterhaltsleistungen

Mit Kindesunterhalt ist grundsätzlich die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber ihren Kindern gemeint. Dabei haben beide Elternteile ihren Kindern gegenüber gleiche Rechte und Pflichten.

Daher müssen beide Elternteile (egal, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht) zum Unterhalt ihres Kindes beitragen. Sind sie dazu nicht in der Lage (z.B. weil sie verstorben sind), dann werden die Großeltern für die Unterhaltsleistungen herangezogen, soweit sie dadurch ihren eigenen Unterhalt nicht gefährden.

Es wird zwischen Naturalunterhalt und Geldunterhalt, sogenannte Alimente, unterschieden.

Lebt ein Kind mit einem Elternteil bzw. beiden Eltern im gemeinsamen Haushalt, dann hat es Anspruch auf Naturalunterhalt. Dieser umfasst beispielsweise:

  • Unterkunft
  • Nahrungsmittel
  • Bekleidung
  • Unterricht und Erziehung
  • Freizeitgestaltung
  • Taschengeld

Leben das Kind und ein Elternteil bzw. beide Eltern nicht im selben Haushalt (oder verletzt ein Elternteil seine Unterhaltspflicht), so hat das Kind Anspruch auf den Unterhalt in Form von Geldleistungen. Darunter versteht man einen vom Gericht oder aufgrund privater Vereinbarung festgesetzten Geldbetrag, der ausschließlich der Bedürfnisdeckung des Kindes dient.

Derjenige Elternteil, der mit seinem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, muss den Geldbetrag an denjenigen Elternteil bezahlen, der das (minderjährige) Kind im Haushalt betreut. Dieser Betrag ist der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Kindes auszubezahlen, ein volljähriges Kind kann verlangen, dass ihm die Leistungen direkt überwiesen werden. In jedem Fall gebührt der Unterhalt dem Kind, ein Verzicht durch einen Elternteil ist daher nicht möglich.

Betreut der Elternteil, der mit seinem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, das Kind über den Rahmen der üblichen Besuchskontakte hinaus mit, kann eine Herabsetzung des Geldunterhalts gerechtfertigt sein.

Rechtsgrundlagen

§§ 231 bis 234 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz