Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Einkommensbericht

Seit 1. März 2011 sind die Änderungen des Gleichbehandlungsgesetzes in Kraft, die u.a. Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber – ab einer bestimmten Anzahl an dauernd bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern – verpflichten, einen Einkommensbericht zu erstellen.

Der Einkommensbericht muss von Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern,

  • die dauernd mehr als 1.000 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigen, seit 1. März 2011,
  • die dauernd mehr als 500 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigen, seit 1. Jänner 2012,
  • die dauernd mehr als 250 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigen, seit 1. Jänner 2013,
  • die dauernd mehr als 150 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigen, seit 1. Jänner 2014,

alle zwei Jahre erstellt werden.

Dieser Bericht beinhaltet Angaben über die Anzahl der Frauen und Männer in den jeweiligen Verwendungsgruppen und Verwendungsgruppenjahren und das Durchschnittsentgelt von Frauen und Männern im Kalenderjahr in den jeweiligen Verwendungsgruppen und Verwendungsgruppenjahren.

Der Bericht muss in anonymisierter Form erstellt werden und darf keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen.

Der Einkommensbericht muss dem (Zentral-)Betriebsrat übergeben werden. Besteht kein Betriebsrat, muss der Bericht im Betrieb in einem Raum aufgelegt werden, der für alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zugänglich ist.

Die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind zur Verschwiegenheit über den Inhalt des Einkommensberichts verpflichtet. Einholungen von Rechtsauskünften oder Beratung durch Interessenvertretungen (z.B. die Arbeiterkammer) oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Gleichbehandlungsgesetz stehen dem nicht entgegen.

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG)

Letzte Aktualisierung: 25. Juli 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt