Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Bundesrat

Allgemeines zum Bundesrat

Der Bundesrat bildet zusammen mit dem Nationalrat das österreichische Parlament (sogenanntes "Zweikammersystem"). Dieses beschließt die österreichischen Bundesgesetze.

Der Bundesrat wird von seiner Präsidentin/seinem Präsident regelmäßig am Sitz des Nationalrates, d.h. in Wien, einberufen. Der Tätigkeitszeitraum des Bundesrates ist – im Gegensatz zum Nationalrat – unbegrenzt. Die Mitglieder des Bundesrates werden durch die Landtage entsendet und zwar für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Landtages.

Organe des Bundesrates

Der Bundesrat vertritt die Interessen der Bundesländer, d.h. im Bundesrat sind die Bundesländer durch ihre Vertreterinnen/Vertreter anteilsmäßig nach der Bürgerzahl vertreten. Das Bundesland mit der größten Bürgerzahl entsendet zwölf Mitglieder (), jedes andere Bundesland entsendet so viele Mitglieder, als es dem Verhältnis seiner Bürgerzahl zur Bürgerzahl des größten Bundeslandes entspricht. Pro Bundesland müssen jedoch mindestens drei Mitglieder entsendet werden.

Der Bundesrat besteht aus

  • einer Präsidentin/einem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten und
  • mindestens zwei Schriftführerinnen/Schriftführer und mindestens zwei Ordnerinnen/Ordner und
  • einer Präsidialkonferenz und
  • Fraktionen und
  • Ausschüssen.

Jedes halbe Jahr wechselt der Vorsitz des Bundesrates zum nächsten Bundesland. Die Reihenfolge ist alphabetisch. Das den Vorsitz innehabende Bundesland stellt die Präsidentin/den Präsidenten des Bundesrates.

Bundesräte, die auf Grund von Vorschlägen derselben Partei durch die Landtage gewählt werden, haben das Recht, sich zu Fraktionen zusammenzuschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen.

Die Präsidentin/der Präsident, die Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten und die Vorsitzenden der Fraktionen bilden die Präsidialkonferenz. Zur Vorberatung von Verhandlungsgegenständen werden Ausschüsse eingesetzt.

Aufgaben des Bundesrates

Der Bundesrat ist neben dem Nationalrat die zweite Kammer der Bundesgesetzgebung. Der Bundesrat hat ein Einspruchsrecht gegen Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates, kann diese jedoch in der Regel nicht verhindern, sondern nur aufschieben. Nur in wenigen Fällen hat er ein absolutes Vetorecht (z.B. bei Verfassungsgesetzen, -bestimmungen, durch die die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden), das bedeutet ein Zustimmungsrecht.

Hinweis

Nähere Informationen zu "Der Weg der Bundesgesetzgebung" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.   

Der Bundesrat kann auch Gesetzesinitiativen einbringen. Ein Drittel der Mitglieder des Bundesrates oder der Bundesrat mit Mehrheitsbeschluss können Gesetzesanträge an den Nationalrat stellen, die in der Folge den gesamten Prozess der Bundesgesetzgebung durchlaufen. Ein Drittel der Mitglieder des Bundesrates kann Bundesgesetze vor dem Verfassungsgerichtshof anfechten und er hat Kontrollrechte gegenüber der Bundesregierung, z.B. das Recht, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)  

Letzte Aktualisierung: 18. März 2025

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion