Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Erweiterte Pflegefreistellung

Allgemeine Informationen

Über die allgemeine Pflegefreistellung hinaus haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung, wenn

  • die erste Woche Pflegefreistellung zur Gänze verbraucht ist,
  • neuerlich eine Arbeitsverhinderung wegen der notwendigen Pflege eines noch nicht 12-jährigen erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten anfällt und
  • der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, kollektivvertraglichen Normen oder dem Arbeitsvertrag für diesen Fall kein Entgeltfortzahlungsanspruch zusteht.

Voraussetzungen

Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung besteht bis zu einem Höchstausmaß einer weiteren Wochenarbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres.

Hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer innerhalb des Arbeitsjahres die zustehende zweite Woche Pflegefreistellung verbraucht, hat sie/er bei einer nochmaligen Erkrankung eines Kindes bis zu zwölf Jahren im selben Arbeitsjahr folgende Möglichkeiten:

  • Sie/er kann eigenmächtig zur notwendigen Pflege des erkrankten Kindes einen Urlaub antreten. Dabei handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.
  • Sie/er kann sich auf das Vorliegen eines anerkannten Dienstverhinderungsgrundes berufen, nämlich die Erkrankung des Kindes und dessen notwendige Betreuung.
  • Sie/er kann mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine Karenzierung vereinbaren. Auch in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Entgelt (sogenannter unbezahlter Urlaub).

Zusätzliche Informationen

Benachrichtigen Sie Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber sofort von der Inanspruchnahme der erweiterten Pflegefreistellung, vom einseitigen Urlaubsantritt oder vom Dienstverhinderungsgrund.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz