Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Rechtsgüterschutz und Straftaten

Das Strafrecht schützt besonders wertvolle Rechtsgüter, wie beispielsweise das Leben, die körperliche Unversehrtheit und das Vermögen. Die Strafbarkeit von Straftaten, die diese besonderen Rechtsgüter gefährden und die dazugehörende Höhe der Strafe werden durch Gesetze geregelt.

Eine Handlung – also ein Tun oder Unterlassen – ist dann strafbar, wenn sie tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft ist. Der Tatbestand ist die gesetzliche Umschreibung der verbotenen Tat. Hier spielt es auch eine Rolle, ob der Täter fahrlässig oder vorsätzlich handelt.

Beispiel

Wer einen anderen Menschen vorsätzlich tötet, begeht einen Mord. Wer fahrlässig den Tod eines anderen Menschen herbeiführt, muss sich wegen fahrlässiger Tötung verantworten.

Rechtswidrige (verbotene) Taten können allerdings durch bestimmte Gründe (z.B. Notwehr) gerechtfertigt sein. Ist eine rechtswidrige Tat nach Ansicht des Gerichts gerechtfertigt, wird der Täter nicht bestraft, sondern freigesprochen.

Eine rechtswidrige Tat wird auch dann nicht bestraft, wenn der Täter nicht schuldfähig ist oder Entschuldigungsgründe vorliegen.

Nicht schuldfähig sind beispielsweise Geisteskranke oder Menschen, die zum Tatzeitpunkt an einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung litten und dadurch unfähig waren, das Unrecht ihrer Tat einzusehen.

Kinder, die bei der Tatausführung noch nicht 14 Jahre alt waren, sind grundsätzlich schuldunfähig.

Ein Entschuldigungsgrund, der die Schuld an der rechtswidrigen Tat entfallen lässt, kann beispielsweise sein, dass eine Person, um ihr eigenes Leben zu retten, einer anderen Person eine lebensrettende Maßnahme verwehrt.

Die strafbaren Handlungen und die jeweiligen Strafen müssen vor der Begehung der Tat gesetzlich festgelegt sein. Sind sie das nicht, ist die begangene Tat auch nicht strafbar. Jede Bürgerin/jeder Bürger hat die Möglichkeit, sich über die festgelegten Straftatbestände zu informieren.

Besondere Regelungen gelten für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren. Diese sind nicht strafbar, wenn

  • sie noch nicht reif genug sind, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln oder
  • sie vor ihrem 16. Geburtstag ein Vergehen begehen, sie kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 17. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion