Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Europäisches Bagatellverfahren

Das europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ("Europäisches Bagatellverfahren") vereinfacht die Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen von unter 5.000 Euro.

Ein in einem Europäischen Bagatellverfahren ergangenes Urteil ist bereits vor seiner Rechtskraft vollstreckbar. Es wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann, und ist unter den gleichen Bedingungen zu vollstrecken wie ein im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenes Urteil.

Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (EuBagatellVO) wurde am 31. Juli 2007 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 1. Jänner 2009 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks anwendbar. Das Europäische Bagatellverfahren ist ein fakultatives Verfahren zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren. Mit der Verordnung (EU) 2015/2421 wurde das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen vereinfacht und erweitert.

Ziel der EuBagatellVO ist die Vereinfachung und Beschleunigung von grenzüberschreitenden Verfahren über Forderungen bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro, die Verringerung der Verfahrenskosten sowie die Ermöglichung des freien Verkehrs der in diesem Verfahren ergangenen Urteile in allen Mitgliedstaaten durch Abschaffung des Exequaturverfahrens.

Die Verordnung ist grundsätzlich in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert zum Zeitpunkt des Gerichtsanhängigwerdens der Klage 5.000 Euro nicht übersteigt. Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen vom Anwendungsbereich.

Die EuBagatellVO kommt zudem nur bei Vorliegen einer grenzüberschreitenden Rechtssache zur Anwendung. Eine solche liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.

Die EuBagatellVO sieht vier Formblätter vor:

  • das "Klageformblatt" (A)
  • das "Antwortformblatt" (C)
  • das "Formblatt zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages an den Kläger betreffend die Klage" (B) und
  • das "Formblatt zur Bestätigung des Urteiles" (D)

Jenen Formblättern, die von den Parteien auszufüllen sind, sind Anleitungen bzw. Ausfüllhilfen integriert.

Zusammengefasst sind zur Einleitung eines Europäischen Bagatellverfahrens folgende Schritte notwendig:

  1. Ausfüllen des Klageformblatts
  2. Ermittlung des zuständigen Gerichts
  3. Elektronische oder postalische Übermittlung des Formulars an das zuständige Gericht

Das Europäische Bagatellverfahren wird von der Klägerin/dem Kläger durch Einreichung des ausgefüllten Klageformblatts beim zuständigen Gericht eingeleitet. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Brüssel-I-VO. Bereits im Klageformblatt muss die Klägerin/der Kläger verpflichtend eine Beschreibung seiner Beweismittel vornehmen. Unterlagen, welche dem Gericht als Beweis vorgelegt werden sollen, können sogleich mit dem Klageformblatt, aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.

Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Klageformblatt ist vom Gericht binnen 14 Tagen an die Beklagte/den Beklagten unter Anschluss des Antwortformblattes zusammen mit allenfalls bereits von der Klägerin/dem Kläger vorgelegten Beweisunterlagen abzusenden. Die Beklagte/der Beklagte muss binnen 30 Tagen antworten.

Die Beklagte/der Beklagte kann auch eine Widerklage erheben, dazu muss er zusätzlich zum Antwortformular auch das Klagsformular vollständig ausgefüllt an das Prozessgericht übermitteln. Liegt der Streitwert der Widerklage über 5.000 Euro, so wird über Klage und Widerklage nach den nationalen Verfahrensvorschriften des Gerichtsstaates verhandelt und entschieden.

Langt beim Gericht entweder die Antwort der Beklagten/des Beklagten oder im Falle einer Widerklage die Antwort der Klägerin/des Klägers (Widerbeklagten) auf die Widerklage nicht fristgerecht ein, so erlässt das Gericht über die Klage oder die Widerklage bereits in diesem Verfahrensstadium ein Urteil.

Grundregel ist eine schriftliche Verfahrensdurchführung. Eine mündliche Verhandlung hält das Gericht ab, wenn es diese für erforderlich hält oder eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt.

Wurde eine Partei zu einer mündlichen Verhandlung geladen, so kann sie eine Videokonferenz beantragen. Voraussetzungen dafür sind,

  • dass die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen und
  • dass die Kosten für die persönliche Anwesenheit in keinem angemessenen Verhältnis zur Klage stehen würden. 

Für das erstinstanzliche Verfahren besteht keine Anwaltspflicht.

Die Verfahrenskosten trägt grundsätzlich die unterlegene Partei, jedoch nur soweit diese notwendig und zum Streitwert verhältnismäßig sind.

Die Zulässigkeit von Rechtsmitteln richtet sich nach nationalem Recht.

Zum Formular

Europäisches Bagatellverfahren − Klageformblatt (→ Europäisches Justizportal)

Weiterführende Links

Europäisches Bagatellverfahren (→ Europäisches Justizportal)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz