Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Fischen in Vorarlberg – Berechtigung und Dokumente

Allgemeines

Grundsätzlich darf im Bundesland Vorarlberg nur aufgrund schriftlicher Erlaubnis des Bewirtschafters des Fischereireviers gefischt werden (außer der Bewirtschafter fischt selbst). Die Erlaubnis und, wenn sie kein Foto enthält, auch ein amtlicher Lichtbildausweis müssen bei der Ausübung des Fischfangs mitgeführt werden.

Gilt die Erlaubnis länger als zwei Wochen, muss ein Fischerausweis mitgeführt werden. Die Urkunden müssen dem Fischereiaufseher auf Verlangen vorgewiesen werden.

Eine solche privatrechtliche Erlaubnis kann für bestimmte Tage, Wochen oder für ein bestimmtes Kalenderjahr erteilt werden. Soll sie länger als zwei Wochen gelten, darf sie nur an Personen erteilt werden, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet sind und dies durch einen Fischerausweis nachweisen. Personen unter sieben Jahren darf keine Erlaubnis erteilt werden.

Fischerausweis und Fischerprüfung

Fischerausweise des Landes Vorarlberg werden bei fachlicher Eignung auf Antrag vom Fischereiverband für das Land Vorarlberg ausgestellt.

Die fachliche Eignung wird grundsätzlich durch eine Prüfung beim Fischereiverband für das Land Vorarlberg festgestellt. Für Personen unter 16 Jahren und Personen mit Behinderung gelten geringere Anforderungen. Personen, die nach dem Recht z.B. eines anderen Bundeslandes oder eines anderen EU-Mitgliedstaates aufgrund einer abgelegten Prüfung zur Ausübung des Fischfangs befugt sind, gelten auch als fachlich geeignet, ebenso wie Personen, die die Fischereifacharbeiterprüfung abgeschlossen haben. Darüber hinaus gelten Nachweise einschlägiger Berufsausbildung als Ersatz für die Fischerprüfung.

Gegenstände der Fischerprüfung sind Fischkunde, Gewässerkunde, Gerätekunde und Fangtechnik, Fischhege, Weidgerechtigkeit und Tierschutz, Natur- und Umweltschutz sowie einschlägige fischereirechtliche Vorschriften. Die Prüfung wird vom Fischereiverband für das Land Vorarlberg abgenommen. Dieser bietet auch Ausbildungskurse bzw. Unterweisungen an.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für beide Geschlechter.

Letzte Aktualisierung: 18. März 2025

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion