Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Voraussetzungen der Diversion

Um die Diversion anbieten zu können, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Offizialdelikt
    Bei der Straftat muss es sich um ein Offizialdelikt handeln. Offizialdelikte sind Delikte, die von Amts wegen verfolgt werden, wie z.B. Körperverletzung oder Diebstahl.
  • Hinreichend geklärter Sachverhalt
    Der Ermittlungsstand in der Sache muss zur Erhebung der Anklage ausreichen, das heißt, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte aufgrund der Beweislage verurteilt werden würde, muss hoch sein. Ein Geständnis ist zwar nicht erforderlich, allerdings muss der Beschuldigte zumindest eingeschränkt die Verantwortung für die Tat übernehmen.
  • Keine schwere Straftat
    Die Diversion ist nur bei Straftaten zulässig, die mit einer maximalen Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Bei Sexualstraftaten ist eine Diversion hingegen nur dann möglich, wenn die Tat mit maximal drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Eine solche "höchstzulässige" Strafdrohung bzw. Einschränkung gilt nach dem Jugendstrafrecht nicht.
  • Kein Tod eines Menschen
    Durch die Tat darf nicht der Tod eines Menschen verursacht worden sein. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Wenn ein Angehöriger des Beschuldigten fahrlässig getötet wurde und der Tod des Angehörigen beim Beschuldigten zu einer schweren psychischen Belastung führt, wegen der eine Bestrafung nicht angebracht ist, ist eine Diversion möglich.
  • Keine schwere Schuld
    Die persönliche Schuld des Beschuldigten und seine Einstellung gegenüber gesellschaftlichen Werten beeinflusst die Entscheidung, ob eine Diversion angeboten wird oder nicht. Auch das Verhalten nach der Tat wird beurteilt. Wenn der Beschuldigte sich um Wiedergutmachung bemüht, reduziert sich der Schuldvorwurf und die Chancen auf die Durchführung einer Diversion erhöhen sich.
  • Fehlende präventive Bedenken
    Eine Beendigung von Strafverfahren durch Diversion kann unter den oben genannten Voraussetzungen erfolgen, wenn eine gerichtliche Strafe nicht notwendig ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder um Nachahmungstätern entgegen zu wirken.
  • Einwilligung
    Der Beschuldigte muss sich mit der Diversion einverstanden erklären und die Folgen akzeptieren.

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion