Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Wahlkarte/Stimmkarte

Allgemeine Informationen

Die Wahlberechtigten haben ihr Wahlrecht grundsätzlich dort auszuüben, wo sie ihren Hauptwohnsitz haben und in der Wählerevidenz bzw. das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Mit einer Wahlkarte können Wählerinnen/Wähler auch unabhängig davon ihre Stimme abgeben.

Die folgenden Ausführungen gelten sinngemäß in Bezug auf Stimmkarten für Volksabstimmungen und Volksbefragungen.

Eine Wahlkarte sollte rechtzeitig vor der Wahl von

beantragt werden.

Bei der Stimmabgabe mittels Briefwahl kann sofort nach Erhalt der Wahlkarte und ohne Beisein einer Wahlbehörde gewählt werden. Im Ausland ist eine Stimmabgabe nur mittels Briefwahl möglich.

Jedes Wahllokal ist grundsätzlich auch gleichzeitig ein Wahllokal für Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler; davon abweichend ist es bei Nationalratswahlen möglich, dass in einem Gebäude mit mehreren Wahllokalen nicht alle Wahllokale auch für Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler bestimmt sind (wenigstens aber ein Wahllokal).

Beachten Sie bitte, dass Sie am Wahltag nur mit einer unausgefüllten Wahlkarte (nicht verklebt, ohne eidesstattliche Erklärung) samt Inhalt vor einer Wahlbehörde wählen können, indem Sie dem Wahlleiter oder der Wahlleiterin ihre Wahlunterlagen, so wie Sie sie erhalten haben, übergeben.

Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.

Fristen

Die Beantragung einer Wahlkarte ist ab dem Tag der Wahlausschreibung (circa acht Wochen vor der Wahl) möglich.

Nationalratswahlen und Bundespräsidentenwahlen sowie Europawahlen

  • Bei Bundespräsidentenwahlen und Nationalratswahlen sowie Europawahlen ist ein schriftlicher Antrag grundsätzlich bis spätestens am vierten Tag vor der Wahl möglich.
  • Wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine von der Antragstellerin/vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist, kann ein schriftlicher Antrag bis spätestens 12:00 Uhr am zweiten Tag vor dem Wahltag gestellt werden. Die Vollmacht muss auf die bevollmächtigte Person lauten.
  • Ein mündlicher (jedoch nicht telefonischer) Antrag ist ebenfalls bis spätestens 12:00 Uhr am zweiten Tag vor dem Wahltag möglich. (Wenn die Wahl an einem Sonntag stattfindet, ist das Ende der Frist also am Freitag vor der Wahl um 12:00 Uhr.)

Landtagswahlen, Gemeinderatswahlen und Wiener Wahlen

Bei Landtagswahlen, Gemeinderatswahlen und Wiener Wahlen können andere Fristen für die Beantragung einer Wahlkarte gelten. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierungg Ihres Bundeslandes.

Stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig, um die Zustellung vor der Wahl per Post zu gewährleisten.

Zuständige Stelle

Als Auslandsösterreicherin/Auslandsösterreicher können Sie, sofern Sie in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sind, Ihren Wahlkartenantrag auch bei der österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) (Botschaft, Generalkonsulat, Konsulat) stellen, die ihn an die zuständige Gemeinde weiterleitet. Wenn Sie keine definitive Zustelladresse im Ausland bekannt geben können, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Wahlkarte an eine österreichische Vertretungsbehörde oder an ein im Ausland gelegenes Postamt übermitteln zu lassen.

Verfahrensablauf

Eine Wahlkarte kann schriftlich oder mündlich (durch persönliches Erscheinen) bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Viele Städte und Gemeinden bieten Ihnen zudem die Möglichkeit, die Beantragung von Wahlkarten online (zum Beispiel über ein Online-Portal oder über das "Digitale Amt" mit ID Austria) zu erledigen. Telefonische Anträge sind nicht möglich.

Die Behörde prüft, ob die Person im jeweiligen Wählerverzeichnis geführt wird. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, wird sie zugesendet.

Es besteht auch die Möglichkeit der Beantragung einer automatischen Zusendung von Wahlkarten für Personen, die wegen eines körperlichen Gebrechens nicht in der Lage sind, ein Wahllokal zu besuchen.

Bei der Wahlkarte handelt es sich um ein verschließbares Kuvert. In der Wahlkarte befinden sich der amtliche Stimmzettel und das Wahlkuvert. Auf der Wahlkarte finden Sie eine Anleitung zur Ausübung der Briefwahl. Der Wahlkarte liegt eine Informationseilage bei.

Die Versendung der Wahlkarten durch die Gemeinden erfolgt erst knapp drei Wochen vor dem Wahltag, sobald die amtlichen Stimmzettel gedruckt wurden.

Am Tag der Wahl können die Wähler mit der Wahlkarte in solchen Wahllokalen wählen, die für die Stimmabgabe mit Wahlkarte bestimmt sind (grundsätzlich ist jedes Wahllokal auch ein „Wahlkarten-Wahllokal“). Die Stimmabgabe mit der Wahlkarte kann aber auch mittels Briefwahl oder vor einer fliegenden Wahlkommission am Wahltag erfolgen. Bei der Stimmabgabe mittels Briefwahl kann sofort nach Erhalt der Wahlkarte und ohne Beisein einer Wahlbehörde gewählt werden.

Achtung

Bei der Stimmabgabe im eigenen Wahllokal trotz Ausstellung einer Wahlkarte muss die Wahlkarte unbedingt mitgenommen werden! Für eine verlorene Wahlkarte darf kein Duplikat ausgestellt werden!

Bei der Stimmabgabe im Wahllokal ist die unausgefüllte Wahlkarte (nicht verklebt, ohne eidesstattliche Erklärung) samt Inhalt der Wahlleiterin/dem Wahlleiter im Wahllokal zu übergeben. Diese/Dieser erklärt dann die weiteren Schritte.

Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.

Erforderliche Unterlagen

  • Bei persönlichem Erscheinen (mündlicher Antrag): ein Identitätsdokument (z.B. amtlicher Lichtbildausweis)
  • Bei schriftlichem Antrag: glaubhafter Nachweis der Identität (z.B. durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde)

Ausnahme: Beim schriftlichen Antrag ist keine Glaubhaftmachung notwendig, wenn der Antrag elektronisch eingebracht und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (ID Austria) versehen wurde.

Die Behörde prüft, ob die Person im jeweiligen Wählerverzeichnis geführt wird.

Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, werden neben dieser auch ein amtlicher Stimmzettel, eine Informationsbeilage und ein verschließbares Wahlkuvert übermittelt.

Kosten

Die Ausstellung der Wahlkarte ist kostenlos. Auch die Portokosten im Falle der Briefwahl trägt der Bund, egal von wo aus Sie die Wahlkarte versenden.

Zusätzliche Informationen

Näheres zum Wählen im Ausland und zur rechtzeitigen Rücksendung der Wahlkarte nach Österreich finden Sie unter "Stimmabgabe im Ausland". Nähere Informationen zur Vorgangsweise bei der Briefwahl finden Sie im Abschnitt "Briefwahl". Nähere Informationen zum Antrag auf den Besuch durch eine "fliegende Wahlkommission" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Das Antragsformular ist ab ca. acht Wochen vor einer stattfindenden Wahl online verfügbar.

Letzte Aktualisierung: 31. März 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres