Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Suchtmittel-Datenevidenz

Im Sozialministerium wird auf Grundlage des Suchtmittelgesetzes (SMG) eine Suchtmittel-Datenevidenz (Suchtmittelregister und Substitutionsregister) geführt, wobei insbesondere die personenbezogenen Daten zu folgenden Meldungen aufgenommen werden, und zwar:

Im Suchtmittelregister:

  • Vom Bundesministerium für Inneres: alle wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte und Mitteilungen eines diesbezüglichen Anfangsverdachts
  • Von den Bezirksverwaltungsbehörden: alle rechtskräftigen Straferkenntnisse betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Suchtmittelgesetz

Im Substitutionsregister:

  • Von den Gesundheitsbehörden: alle Personen, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen

Darüber hinaus muss das Bundesministerium für Inneres Todesfälle, bei denen Hinweise für einen kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln vorliegen, melden. Die Leitung der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion vornimmt, bzw. damit beauftragte Sachverständige aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, die keine Angehörigen des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung sind, müssen, wenn der Tod im kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht, die Ergebnisse übermitteln. Die Statistik Österreich muss in solchen Fällen eine Kopie des Totenbeschauscheines übermitteln.

Darüber hinaus ist das Sozialministerium zur Anforderung von Obduktionsergebnissen und Totenbeschauscheinen dann berechtigt, wenn es dieser zur Abklärung der Sachlage bedarf, weil ihm Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll. Diese Informationen werden im Sozialministerium für Analysen der suchtgiftbezogenen Todesfälle sowie statistische Auswertungen herangezogen.

Sofern Daten nur für statistische Zwecke erforderlich sind, werden sie in das Statistikregister überführt, jeder direkte Personenbezug wird dabei gelöscht.

Ansonsten bestehen – zur Gewährleistung des Datenschutzes – umfangreiche und detaillierte Regelungen zur Abfrage und Übermittlung der gespeicherten Daten. Grundsätzlich dürfen die personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters übermittelt werden:

  • an die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sie die Daten zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Suchtmittelgesetz übertragenen Aufgaben benötigen

Die Daten des Substitutionsregisters dürfen ausschließlich an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden übermittelt werden, soweit die Daten im Einzelfall im Rahmen der ihnen übertragenen Vollzugsagenden, insbesondere zur Kontrolle und Überwachung der Substitutionsbehandlung, eine wesentliche Voraussetzung bilden.

Rechtsgrundlagen

Suchtmittelgesetz (SMG)

Letzte Aktualisierung: 8. Mai 2025
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Bundesministerium für Justiz