Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Allgemeines zur Gleichbehandlung

Gleichbehandlung und Gleichbehandlungsgebot

Das Gleichbehandlungsgebot besagt, dass grundsätzlich niemand aufgrund von

  • Geschlecht,
  • Alter,
  • ethnischer Zugehörigkeit,
  • Religion oder Weltanschauung,
  • sexueller Orientierung oder
  • Behinderung

benachteiligt werden darf.

Dieser Grundsatz der Gleichbehandlung gilt für Arbeitsverhältnisse und die sonstige Arbeitswelt. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um privatwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse, Arbeitsverhältnisse mit dem Bund oder anderen Institutionen handelt. Abhängig von der Form des Arbeitsverhältnisses (zu einer privaten Arbeitgeberin/einem privaten Arbeitgeber, zum Bund, zum Land, zur Gemeinde etc.) kommen unterschiedliche Regelungen zur Anwendung.

Das Gleichbehandlungsgesetz regelt:

Der Tatbestand der "Diskriminierung aufgrund von Behinderung" wird durch das Behindertengleichstellungspaket (2006) im Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, im Behinderteneinstellungsgesetz und im Bundesbehindertengesetz festgehalten und fällt daher nicht unter das Gleichbehandlungsgesetz.

Nähere Informationen zu diesem Thema finden sich im Kapitel "Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Unterschieden wird auch die Art der Diskriminierung, d.h. ob eine unmittelbare oder eine mittelbare Diskriminierung vorliegt.

Unmittelbare und mittelbare Diskriminierung

Unmittelbare Diskriminierung

Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aufgrund ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion, ihrer Weltanschauung oder ihrer sexuellen Orientierung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

Beispiel

  • Eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber stellt eine Bewerberin/einen Bewerber aus dem Ausland nicht ein, obwohl sie/er die gleichen Qualifikationen aufweist wie eine Inländerin/ein Inländer.
  • Einer Frau/einem Mann mit dunkler Hautfarbe wird aufgrund ihrer/seiner ethnischen Zugehörigkeit der Zutritt zu einem Restaurant verweigert.

Mittelbare Diskriminierung

Im Falle einer mittelbaren Diskriminierung erfolgt die Ungleichbehandlung einer Person nicht offensichtlich wegen eines der oben genannten Diskriminierungsgründe, sondern aufgrund einer dem Anschein nach neutralen Regelung, die benachteiligende Auswirkungen haben kann. Allerdings liegt dann keine mittelbare Diskriminierung vor, wenn die betreffende Regelung durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung des Zieles angemessen und erforderlich sind.

Beispiel

In einem Unternehmen werden Teilzeitkräfte von Führungspositionen ausgeschlossen. Da in diesem Unternehmen vor allem Frauen als Teilzeitkräfte arbeiten, werden hierdurch hauptsächlich Frauen hinsichtlich ihrer Aufstiegschancen gegenüber Männern, die als Vollzeitkräfte für Führungspositionen vorgesehen sind, benachteiligt.

Gesetzesgrundlagen

Die Grundsätze zur Gleichbehandlung sind in Österreich vor allem in folgenden Gesetzen festgeschrieben:

  • Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz – GlBG): für die Privatwirtschaft und in sonstigen Bereichen
  • Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz): für die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft
  • Bundesgesetz über das Arbeitsrecht in der Land - und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 2021 - LAG): für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
  • Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG): für Arbeitsverhältnisse im Bundesdienst
  • Das in Österreich seit dem Jahr 1979 bestehende Gleichbehandlungsgesetz und das seit dem Jahr 1993 bestehende Bundes-Gleichbehandlungsgesetz sind im Jahr 2004 um die Diskriminierungsgründe der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters und der sexuellen Orientierung erweitert worden. 

Zur Regelung von Arbeitsverhältnissen von Landes- und Gemeindebediensteten existieren diverse Landes-Gleichbehandlungsgesetze.

Zur Unterstützung bei der Durchsetzung des Rechts auf Gleichbehandlung sind die Gleichbehandlungsanwaltschaft (für Arbeitsverhältnisse in der Privatwirtschaft und sonstige Bereiche) und die Gleichbehandlungsbeauftragten (für den Bundesdienst) eingerichtet. Mehr dazu erfahren Sie im Kapitel "Institutionen zur Durchsetzung von Gleichbehandlung".

Ausführliche Informationen zu den Standorten der Gleichbehandlungsanwaltschaft finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 20. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz