Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Ankauf und Haltung von Haustieren

Am 1. Jänner 2005 ist das bundeseinheitliche Tierschutzgesetz (TSchG) in Kraft getreten. Die jüngste Novellierung des TSchG erfolgte 2022.

Folgende Vorschriften gibt es für den Ankauf und die Haltung von Haustieren:

  • Hunde und Katzen dürfen in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, zum Zwecke des Verkaufes, der Vermittlung oder sonstiger gewerblicher Tätigkeiten nicht gehalten und ausgestellt werden.
  • Es ist verboten, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln, weiterzugeben, auszustellen oder zu bewerben bzw. in der Werbung abzubilden.
  • Tierquälerei ist laut Gesetz ausdrücklich verboten und liegt dann vor, wenn einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden bzw. ein Tier in schwere Angst versetzt wird.
  • Schmerzen verursachende Halsbänder (wie etwa Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder) oder elektrisierende sowie chemische Dressurgeräte dürfen nicht verwendet werden.
  • Bei der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsbehörden oder des Bundesheeres dürfen Korallenhalsbänder von besonders geschulten Leuten – unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit – verwendet werden.
  • Hunde dürfen nicht, auch nicht vorübergehend, an einer Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden. Das kurzzeitige Anbinden eines Hundes vor einem Geschäft (zum Beispiel beim Einkauf) ist erlaubt.
  • Grundsätzlich verboten sind Eingriffe an Tieren, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zwecken oder der fachgerechten Kennzeichnung dienen. Insbesondere ist zum Beispiel das Kupieren von Schwänzen und Ohren und das Entfernen von Krallen oder Zähnen verboten.
  • Ebenfalls ist es verboten, ein Heim- oder Haustier oder ein gehaltenes nicht heimisches Wildtier auszusetzen.
  • Die grundlose Tötung von Tieren ist ausdrücklich verboten. Zum Zweck der Ausbildung an wissenschaftlichen Einrichtungen ist eine Tötung nur dann erlaubt, wenn sie für den angestrebten Zweck unbedingt notwendig ist und nicht durch alternative Methoden ersetzt werden kann.

Zur Haltung von Tieren ist jede/jeder berechtigt, die/der zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in der Lage ist sowie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Voraussetzung ist, dass die Tiere entsprechend betreut und ihren Bedürfnissen gemäß gehalten werden. Zu beachten sind vor allem die folgenden Faktoren:

  • Verfügbares Platzangebot
  • Bewegungsfreiheit
  • Bodenbeschaffenheit
  • Bauliche Ausstattung der Unterkünfte
  • Klima
  • Licht
  • Temperatur
  • Betreuung
  • Ernährung
  • Möglichkeit zu entsprechenden sozialen Kontakten mit anderen Tieren
Achtung:

An Minderjährige unter 16 Jahren dürfen Tiere ohne Einwilligung der/des Erziehungsberechtigten nicht abgegeben werden.  

Tipp:

Die Registrierung in der Heimtierdatenbank ist Pflicht. Bitte überprüfen Sie, ob Ihr Hund registriert ist!

Letzte Aktualisierung: 23.06.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz