Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Besuch durch die "fliegende Wahlkommission" (besondere Wahlbehörde)

Allgemeine Informationen

Die "fliegende Wahlkommission", oder auch "besondere Wahlbehörde", besucht Wahlberechtigte auf Antrag direkt an dem Ort, an dem sie sich befinden. Sie besteht aus einer Vorsitzenden/einem Vorsitzenden und drei Beisitzerinnen/Beisitzern. Der Besuch der "fliegenden Wahlkommission" findet am Wahltag statt.

Bitte beachten Sie, dass es bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen abweichende Regelungen geben kann. Informieren Sie sich daher bitte rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.

Voraussetzungen

Wer das Wahllokal am Wahltag nicht erreichen kann, weil sie/er in der Mobilität eingeschränkt ist (aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen), aber dennoch vor einer Wahlbehörde wählen möchte, kann beantragen, dass sie/er von einer "fliegenden Wahlkommission" (der besonderen Wahlbehörde) am Wahltag besucht wird.

Auch Häftlinge – sofern im Urteil kein Ausschluss vom Wahlrecht ausgesprochen wurde – können grundsätzlich ihre Stimme vor einer "fliegenden Wahlkommission" abgeben. Wurde in ihrem örtlichen Unterbringungsbereich ein eigener Wahlsprengel eingerichtet, kann die Stimme in diesem abgegeben werden.

Achtung

Fallen bei einer wahlberechtigten Person nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer besonderen Wahlbehörde weg, so ist die betreffende Gemeinde rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen.

Fristen

Bitte beachten Sie die Fristen für die Ausstellung einer Wahlkarte/Stimmkarte.

Zuständige Stelle

Verfahrensablauf

Um die Stimme vor der "fliegenden Wahlkommission" abgeben zu können, muss eine Wahlkarte/Stimmkarte beantragt werden. Um den Besuch der Wahlkommission ist zusätzlich anzusuchen. Dabei müssen

  • die Räumlichkeiten, wo die Antragstellerin/der Antragsteller den Besuch erwartet, genau angegeben werden (z.B. Wohnung, Zimmer im Pflegeheim oder Krankenhaus) und
  • es muss begründet werden, warum um den Besuch der fliegenden Wahlkommission angesucht wird (z.B. Transportunfähigkeit aus Krankheitsgründen).

Wenn die Voraussetzungen für den Besuch der "fliegenden Wahlkommission" erfüllt sind, kommt diese am Wahltag zur/zum Wahlberechtigten. Die "fliegende Wahlkommission" muss dafür sorgen, dass die Stimme unbeobachtet abgegeben werden kann.

Kosten

Der Besuch der "fliegenden Wahlkommission" ist kostenlos.

Zusätzliche Informationen

Personen, die aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, sowie Häftlinge, die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, haben grundsätzlich auch die Möglichkeit, mittels Briefwahl ihre Stimme abzugeben. Die Stimmabgabe per Briefwahl ist jedoch nicht möglich, wenn eine Person aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte/Stimmkarte nicht selbst unterschreiben kann. Zudem wünschen sich viele Wahlberechtigte eine Stimmabgabe vor einer Wahlkommission und freuen sich über den sozialen Kontakt mit den Mitgliedern der Wahlbehörde.

Auch andere Menschen als die Antragstellerin/der Antragsteller (z.B. Angehörige) können die Anwesenheit der "fliegenden Wahlkommission" nutzen und ihre Stimme abgeben, wenn sie eine Wahlkarte/Stimmkarte haben.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 31. März 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres