Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Eigenhändige Verfügung (bisher auch nur "Testament")

Allgemeine Informationen

Hinweis

Gilt für eigenhändige Verfügungen, die nach dem 1. Jänner 2017 errichtet werden!

Der gesamte Text muss von dem Testamentsverfasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden, wobei die Unterschrift am Ende des Textes erfolgen muss.

Achtung

Wird das Testament mit einer Schreibmaschine, mit einem PC oder handschriftlich von einer dritten Person geschrieben, liegt ein fremdhändiges Testament vor, das nur unter bestimmten Voraussetzungen gültig errichtet werden kann.

Es sollte mit dem vollen Namen unterschrieben werden, wobei im Gesetz lediglich gefordert wird, dass über die Identität des Testamentsverfassers kein Zweifel besteht. Es genügt also auch beispielsweise die Unterschrift "Euer Vater". Ein Handzeichen oder eine Stampiglie genügt nicht. Etwaige Ergänzungen müssen nochmals unterschrieben werden.

Es ist zu empfehlen, dem eigenhändigen Text auch ein Datum anzufügen, das später im Verlassenschaftsverfahren von Bedeutung sein kann (etwa wenn mehrere, widerstreitende Testamente vorliegen).

Zeugen sind für das eigenhändige Testament nicht notwendig.

Zusätzliche Informationen

Aufbewahrungsort des eigenhändigen Testaments

Das eigenhändige Testament kann bei den Personaldokumenten aufbewahrt werden, es kann aber auch gegen eine geringe Gebühr bei einem Notar oder einem Rechtsanwalt hinterlegt werden.

Tipp

Zu empfehlen ist in jedem Fall die Registrierung des Testaments im Zentralen Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer (Registrierung bei einem Notar) oder im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (Registrierung bei einem Rechtsanwalt).

Im Zentralen Testamentsregister werden nicht der Inhalt des Testaments, sondern nur die persönlichen Daten des Testamentserrichters und das Datum der Testamentserrichtung registriert.

Im Sterbefall fragt der zuständige Notar bei diesem Register an und bekommt dort die Auskunft, wo das Testament hinterlegt ist und kann es sich schicken lassen. Auf jeden Fall kann so verhindert werden, dass jemand, der das Testament findet und inhaltlich damit nicht einverstanden ist, dieses unterschlägt.

Testamentsanfechtung

Ein Testament kann wegen eines Irrtums des Erblassers angefochten bzw. bekämpft werden.

  • Angehörige, die gesetzliche Erben sind oder
  • Angehörige oder Hinterbliebene, die durch ein früheres Testament als Erben in Frage kommen würden,

können ein Testament bekämpfen, wenn dem Erblasser nachweislich ein Irrtum unterlaufen ist. Ein wesentlicher Irrtum führt zur Ungültigkeit, ein unwesentlicher Irrtum zur Korrektur des Testaments. Die Hinterbliebenen müssen die Gewissheit haben, dass der Erblasser bei Kenntnis der wahren Umstände ein anderes oder gar kein Testament errichtet hätte. Das Testament gibt also nicht den "wahren Willen" des Erblassers wieder. Beispiel: Der Erblasser setzt seinen Lebensretter A zu seinem Erben ein, obwohl B der Lebensretter ist.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§ 578 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)  

Zum Formular

Dieses Testament enthält sowohl eine Erbseinsetzung (nämlich der Ehegattin) als auch eine Verfügung ohne Erbseinsetzung (nämlich den Roller, den der Freund bekommen soll).

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer