Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Erbrecht

Achtung

Seit 1. August 2008 fällt keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer mehr an. Nähere Informationen zur Rechtslage vor Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at im Thema "Erben".

Erbrecht des Lebensgefährten

Testament begünstigt den Lebensgefährten

Erbrechtlich gelten Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten seit dem 1. Jänner 2017 nicht mehr als Fremde. Sie haben nunmehr Erbansprüche, aber keine Pflichtteilsansprüche. Im Gegensatz zu Ehepaaren können sie auch keinen Erbvertrag schließen. Sie erben dann, wenn kein gesetzlicher Erbe an die Verlassenschaft gelangt.

Zur Absicherung der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten kann eine Lebensversicherung abgeschlossen werden, die sie/ihn begünstigt. Die Versicherungssumme fällt grundsätzlich nicht in die Verlassenschaft und ist daher auch nicht aufzuteilen.

Eine Lebensgefährtin/ein Lebensgefährte kann von der Verstorbenen/dem Verstorbenen im Testament bedacht werden.

Achtung

Auch wenn ein Testament zu Gunsten der Hinterbliebenen/des Hinterbliebenen abgeschlossen wurde, bestehen weiterhin Pflichtteilsansprüche der Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel) und der Ehegattin/des Ehegatten der Verstorbenen/des Verstorbenen.

Wenn die Beziehung aufgelöst wird, ist die letztwillige Begünstigung der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten zu widerrufen. Sollte dies nicht gewünscht sein, muss dies entweder in der letztwilligen Erklärung explizit festgehalten werden oder es müsste eine neue letztwillige Verfügung errichtet werden. 

Mitunter kann der Beweis, ob eine Lebensgemeinschaft noch aufrecht war, sehr schwierig zu erbringen sein. 

Kein Testament vorhanden

Wurde von der Verstorbenen/dem Verstorbenen kein Testament errichtet, sind auch keine gesetzlichen Erbinnen/gesetzlichen Erben zur Erbfolge berufen, keine/kein Lebensgefährtin/Lebensgefährte und ist keine Vermächtnisnehmer vorhanden, so fällt die Verlassenschaft an den Staat. Mehr Informationen zum Erbrecht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at im Thema "Erben und Vererben".

Erbrecht und Wohnen bei Eigentum

Wird das Wohnrecht nicht ausdrücklich schriftlich festgehalten, so ist die hinterbliebene Lebensgefährtin/der hinterbliebene Lebensgefährte seit dem 1. Jänner 2017 nicht mehr alleinig vom Wohlwollen der gesetzlichen Erbinnen/Erben abhängig. Vielmehr haben Lebensgefährtin/Lebensgefährten, sofern diese in den letzten drei Jahren vor dem Tod der/des Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, ein Recht auf ein gesetzliches Vermächtnis, wonach sie ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen in der Wohnung bleiben dürfen.

Wenn Sie wünschen, dass die hinterbliebene Lebensgefährtin/der hinterbliebene Lebensgefährte auch weiterhin in ihrem Haus oder ihrer Eigentumswohnung leben kann, müssen Sie ihr/ihm testamentarisch ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht einräumen. Nur dadurch kann sie/er das Haus oder die Eigentumswohnung weiterhin benutzen.
Im Falle einer Mietwohnung im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes hat die hinterbliebene Lebensgefährtin/der hinterbliebene Lebensgefährte das Recht, in den Mietvertrag einzutreten.

Wenn beide Personen der Lebensgemeinschaft gemeinsam eine Eigentumswohnung besitzen, gibt es für den Todesfall eigene Regelungen. Informationen zur Eigentümerpartnerschaft finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Erbrecht von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind

Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, haben ein gesetzliches Erbrecht. Sie sind somit erbrechtlich den Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet sind, völlig gleichgestellt. Seit dem Jahr 2004 ist es keine Voraussetzung des Erbanspruches mehr, dass das Vaterschaftsanerkenntnis noch zu Lebzeiten des Verstorbenen festgestellt wurde. Der Beweis der Abstammung vom Verstorbenen (insbesondere durch DNS-Gutachten) ist zeitlich unbeschränkt möglich. Die einzige zeitliche Begrenzung liegt darin, dass eine Vaterschaftsfeststellung lediglich aufgrund einer gesetzlichen Vermutung (d.h. ohne DNS-Gutachten) nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tod des Mannes nicht mehr zulässig ist, außer wenn dieser Nachweis aus Gründen, die "auf Seiten des Mannes" liegen, innerhalb dieser Zeitspanne nicht möglich war.

Wenn mittels letztwilliger Verfügung jemand anderer als Erbin/Erbe oder bestimmt wird, hat das Kind ein Recht auf den Pflichtteil.

Wenn ein Elternteil – ohne den persönlichen Verkehr grundlos abzulehnen – zu keiner Zeit oder über zumindest über einen langen Zeitraum keine Beziehung zu seinem Kind gepflegt hat, hat er die Möglichkeit die Halbierung des Pflichtteils testamentarisch anzuordnen.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer