Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Strafen bei Verstößen durch Jugendliche in der Steiermark

Hinweis

In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt. 

Eine Verwaltungsübertretung kann folgende Konsequenzen nach sich ziehen, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

  • Teilnahme an Beratungsgesprächen oder an Gruppenarbeiten
  • Erbringung sozialer Leistungen wie Mithilfe in der Jugend-, Alters- und Gesundheitspflege oder in Tierschutzeinrichtungen, die das Ausmaß von insgesamt 36 Stunden, maximal sechs Stunden pro Tag, nicht überschreiten dürfen (gilt nur mit Zustimmung der Jugendlichen/des Jugendlichen und der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters)
  • Geldstrafe bis zu 300 Euro

Ersatzfreiheitsstrafen dürfen nicht verhängt werden.

Die in der folgenden Tabelle angeführten Verstöße können von der Polizei bzw. von Jugendschutz-Aufsichtsorganen vor Ort mit Organstrafverfügung bestraft werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine Ermahnung ausgeschlossen ist und der Strafbetrag sofort bezahlt wird. Statt einer Organstrafverfügung können die genannten Organe jedoch auch eine Anzeige erstatten.

Diese Tabelle zählt Verstöße durch Jugendliche gegen Jugendschutzbestimmungen und deren Folgen in der Steiermark auf.

Verstoß

Strafbetrag (bei sofortiger Bezahlung)

  • Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und Vereinslokalen sowie Besuch von öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen ohne Begleitung einer Aufsichtsperson nach 23:00 Uhr für Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren
  • 20 Euro (bis zu 1 Stunde Überschreitung)
  • 30 Euro (bei 1 bis 2 Stunden Überschreitung)
  • Aufenthalt von Jugendlichen unter 15 Jahren außerhalb eines Gastgewerbebetriebes, in dem Geldspielapparate und/oder Unterhaltungsspielapparate betrieben werden, obwohl sich Kinder und Jugendliche in solchen Räumen nicht aufhalten dürfen  
  • 20 Euro
  • Besitz bzw. Erwerb von Tabakwaren, obwohl dies Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren verboten ist 
  • 20 Euro 
  • Besitz bzw. Erwerb von alkoholischen Getränken, obwohl dies Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren verboten ist
  • 20 Euro 
  • Besitz bzw. Erwerb von spirituosenhältigen Mischgetränken, insbesondere "Alkopops", obwohl Jugendlichen unter 18 Jahren der Besitz bzw. Erwerb solcher Getränke verboten ist
  • Erwerb von Getränken mit gebranntem Alkohol, obwohl Jugendlichen unter 18 Jahren der Erwerb solcher Getränke verboten ist
  • 30 Euro
  • Anhalten eines Kraftfahrzeuges, um mitgenommen zu werden, obwohl dies Jugendlichen unter 16 Jahren verboten ist
  • 20 Euro
  • Kein entsprechender Nachweis des Alters, obwohl Jugendliche gegenüber Personen, die die Einhaltung des Jugendgesetzes zu überwachen haben, ihr Alter entsprechend nachweisen müssen
  • 20 Euro
Letzte Aktualisierung: 15. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion