Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Akustische und optische Überwachung

Bei der akustischen und optischen Überwachung wird  zwischen einem "großen" und einem "kleinen Lausch- und Spähangriff" unterschieden: Während der "große Lausch- und Spähangriff" die Überwachung von Personen mittels technischer Geräte innerhalb deren Privatsphäre umfasst, bezeichnet man die Überwachung in der Öffentlichkeit oder in der Gegenwart von Ermittlungspersonen als "kleinen Lausch- und Spähangriff".

Die akustische und optische Überwachung ist zulässig

  • im Fall von Entführungen
  • bei verdeckten Ermittlungen
  • bei einer Straftat, die mit mehr als zehn Jahren Haft bedroht ist
  • zur Ausforschung krimineller Organisationen oder terroristischer Vereinigungen

Im Fall von Entführungen kann die Kriminalpolizei die Überwachung von sich aus durchführen, ansonsten ist eine Anordnung durch die Staatsanwaltschaft nach Bewilligung durch das Gericht ( BMJ) erforderlich. Die Verwendung der dabei gewonnenen Unterlagen als Beweismittel ist detailliert geregelt.

Die Betroffenen der Ermittlungsmaßnahme und die Beschuldigten werden nach Abschluss der Ermittlungsmaßnahmen über die Durchführung im Nachhinein von der Staatsanwaltschaft durch Zustellung der Anordnung und der gerichtlichen Bewilligung informiert.

Unabhängiger Rechtsschutzbeauftragter

Wird eine akustische oder optische Überwachung bei Personen vorgenommen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), wird die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung durch eine besondere, gesetzlich vorgesehene Rechtsschutzinstanz, nämlich dem unabhängigen Rechtsschutzbeauftragten überprüft.

Der unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft auch die Überwachung von Personen, die eines mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder des Verbrechens der kriminellen Organisation bzw. der terroristischen Vereinigung verdächtigt werden und Personen, die mit solchen Beschuldigten Kontakt haben.

Der Rechtsschutzbeauftragte legt bei der Prüfung des Eingriffs besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Grundrechte des von der Überwachung Betroffenen, der von dem Eingriff in der Regel keine Kenntnis hat. Der Rechtsschutzbeauftragte kann in bestimmten Fällen Einspruch gegen eine Anordnung oder Beschwerde gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme erheben.

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 21.06.2024
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion