Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Familiengerichtshilfe

Seit 2014 steht die Familiengerichtshilfe österreichweit an allen Bezirksgerichten zur Verfügung.

Im Rahmen der Familiengerichtshilfe erhalten Familiengerichte eine mit Psychologinnen/Psychologen und Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern besetzte Stelle der Justiz zur Seite gestellt, die sie in kindschaftsrechtlichen Verfahren unterstützen.

Kindschaftsrechtliche Verfahren sind insbesondere jene Verfahren, die sich mit Kindesunterhalt und Obsorge beschäftigen. 

Ziel der Familiengerichtshilfe ist es,

  • die Verfahrensdauer der Obsorge- und Kontaktrechtsstreitigkeiten zu verkürzen und
  • die Rollenkonflikte der Familienrichterinnen/Familienrichter und Jugendwohlfahrtsträger zu entschärfen und dadurch
  • die Qualität und Nachhaltigkeit dieser gerichtlichen Verfahren zu verbessern.

Die Familiengerichtshilfe unterstützt das Gericht auf dessen Auftrag bei

  • der Sammlung der Entscheidungsgrundlagen,
  • der Anbahnung einer gütlichen Einigung und
  • der Information der Parteien in Verfahren über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte

und erstattet dem Gericht schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung Bericht.

Die Familiengerichtshilfe kann Ermittlungsschritte vornehmen und somit an der Feststellung des Sachverhaltes im jeweiligen Fall mitwirken. Die Familiengerichtshilfe ist daher berechtigt, Personen, die über die Lebensumstände eines minderjährigen Kindes Auskünfte erteilen können, zu laden und zu befragen sowie unmittelbaren Kontakt mit dem Kind herzustellen. Das Gericht kann angemessene Zwangsmittel jenen Personen auferlegen, die ihre Pflicht zur Mitwirkung verletzen.

Auch Sicherheitsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte, Schulen und Kinderbetreuungs- und behandlungseinrichtungen müssen den Personen der Familiengerichtshilfe die erforderlichen Auskünfte erteilen und Einsicht in die Akten und Aufzeichnungen gewähren. Der Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger genannt, muss nur Auskünfte erteilen.

Hinweis

Die Familiengerichtshilfe ist keine Beratungsstelle.

Die Familiengerichtshilfe kann als "Besuchsmittler" in Verfahren zur Regelung oder zwangsweisen Durchsetzung des Rechts auf persönliche Kontakte (früher: Besuchsrecht) eingesetzt werden. Die Besuchsmittler vermitteln z.B. bei Konflikten und erleichtern durch ihre Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes.

Für die ersten 5 Monate der Tätigkeit der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittlerin/Besuchsmittler fallen keine Gerichtsgebühren an. Die Gebührenpflicht setzt erst nach Ablauf dieses Zeitraumes (Ablauf der ersten 5 Monate ab Beauftragung der Familiengerichtshilfe) ein, wenn die Besuchsmittlerin/der Besuchsmittler über diese Dauer hinaus beschäftigt wird. Sie beträgt 290 Euro für jeden Elternteil pro begonnenen drei Monaten. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren zu erlangen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz