Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Elektronisch überwachter Hausarrest in der Untersuchungshaft (Fußfessel)

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Beschuldigten kann die Untersuchungshaft als Hausarrest fortgesetzt werden.

Der Hausarrest ist in der Unterkunft zu vollziehen, in welcher der Beschuldigte seinen inländischen Wohnsitz begründet hat. Dies ist zulässig, wenn

  • die Untersuchungshaft nicht gegen gelindere Mittel aufgehoben und
  • der Zweck der Anhaltung durch diese Art des Vollzugs der Untersuchungshaft erreicht werden kann, weil sich der Beschuldigte in geordneten Lebensverhältnissen befindet und er zustimmt, sich durch geeignete Mittel der elektronische Aufsicht, sogenannte Fußfessel, überwachen lässt.

Über einen Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest ist in einer Haftverhandlung zu entscheiden.

Ab dem Zeitpunkt der Anordnung des Hausarrests finden keine Haftverhandlungen mehr von Amts wegen statt und der Beschluss über die Fortsetzung oder Aufhebung der Untersuchungshaft kann ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich ergehen.

Das Verlassen der Unterkunft ist nicht zulässig, außer

  • zur Erreichung des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes,
  • zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs und
  • zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe auf der jeweils kürzesten Wegstrecke.

Das Gericht hat den Hausarrest zu widerrufen und den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft in der Justizanstalt anzuordnen, wenn der Beschuldigte erklärt, seine Zustimmung zu geeigneten Mittel der elektronischen Aufsicht zu widerrufen. Ebenso kann der Hausarrest auf Antrag der Staatsanwaltschaft widerrufen werden, wenn der Beschuldigte seinem Gelöbnis zuwider die Bedingungen nicht einhält oder wenn die Haftzwecke durch den Hausarrest nicht erreicht werden können.

Nähere Informationen zum "Elektronisch überwachten Hausarrest in der Strafhaft" finden sich auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Formulare

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion