Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Höhe der Familienbeihilfe

Die nachfolgenden Beträge gelten für jene Kinder, die sich ständig in Österreich aufhalten.

Die Familienbeihilfe beträgt für das Kalenderjahr 2025 pro Kind und Monat:

Diese Tabelle enthält die Beträge der Familienbeihilfe für das Kalenderjahr 2025.
Alter des Kindes Betrag pro Monat
ab Geburt 138,40 Euro
ab 3 Jahren 148 Euro
ab 10 Jahren 171,80 Euro
ab 19 Jahren 200,40 Euro

Der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe erhöht sich durch die Geschwisterstaffelung für jedes Kind; wenn sie für

  • zwei Kinder gewährt wird, um 8,60 Euro für jedes Kind,
  • drei Kinder gewährt wird, um 21,10 Euro für jedes Kind,
  • vier Kinder gewährt wird, um 32,10 Euro für jedes Kind,
  • fünf Kinder gewährt wird, um 38,90 Euro für jedes Kind,
  • sechs Kinder gewährt wird, um 43,40 Euro für jedes Kind,
  • sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 63,10 Euro für jedes Kind.
  • Der Zuschlag für ein erheblich behindertes Kind beträgt 189,20 Euro pro Monat.

Die Gutschrift der monatlichen Familienbeihilfe am Girokonto erfolgt (unabhängig von Samstagen, Sonn- oder Feiertagen) spätestens am 8. des Monats. Dies betrifft Überweisungen auf ein Girokonto innerhalb des SEPA-Raumes.

Achtung

Im August wird jeweils ein Schulstartgeld von 121,40 Euro für jedes Kind zwischen 6 und 15 Jahren ausgezahlt. Die Anweisung des Schulstartgeldes erfolgt gemeinsam mit der Auszahlung der Familienbeihilfe für August. Es ist daher kein gesonderter Antrag nötig.

Die Familienbeihilfenbeträge für Kinder, die sich ständig im EU-/EWR-Raum oder in der Schweiz aufhalten, finden sich auf der entsprechenden Informationsseite.

Wohnt ein Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern, ist die Mutter vorrangig anspruchsberechtigt. Sie kann jedoch zugunsten des Vaters verzichten. Leben die Eltern getrennt, steht die Familienbeihilfe dem Elternteil zu, bei dem das Kind lebt.

Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird der Kinderabsetzbetrag ausgezahlt. Er muss nicht gesondert beantragt werden. Der Kinderabsetzbetrag ist keine Familienbeihilfe, sondern ein Absetzbetrag, der in Form einer Negativsteuer ausgezahlt wird. Er beträgt 70,90 Euro pro Kind und Monat.

Tipp

Informationen zur "erhöhten Familienbeihilfe" finden sich im Bereich "Menschen mit Behinderungen" auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 21. März 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt