Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Schutzzonen

Allgemeine Informationen

Sogenannte Schutzzonen sollen die unmittelbare Umgebung insbesondere von Schulen, Kindergärten und Kindertagesheimen sicherer machen.

Zu diesem Zweck kann die Sicherheitsbehörde einen bestimmten Ort mit einer Verordnung zur Schutzzone erklären. Eine Schutzzone umfasst ein sogenanntes Schutzobjekt (z.B. Schule) und einen Bereich im Umkreis von höchstens 150 m um das Schutzobjekt.

Wird eine Schutzzone errichtet, sollen möglichst viele der Betroffenen darüber informiert werden, z.B. durch Aushang des Verordnungstextes in der Schutzzone sowie im Umfeld der Zone. Um besonders schützenswerte Personen in der Schutzzone tatsächlich zu schützen, kann die Polizei Personen, von denen bestimmte Gefahren ausgehen, wegweisen und ihnen das Betreten der Schutzzone verbieten.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Einrichtung einer Schutzzone ist, dass an diesem Ort überwiegend minderjährige Menschen in besonderem Ausmaß von gerichtlich strafbaren Handlungen nach dem Strafgesetzbuch (StGB), nach dem Verbotsgesetz (VerbotsG) oder nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) bedroht sind. Die strafbaren Handlungen müssen nicht direkt gegen Minderjährige selbst gerichtet sein; es genügt, wenn die Gefahr für den zu schützenden Personenkreis mittelbar entsteht, wie etwa durch weggeworfene Spritzen von Drogensüchtigen.

Treffen diese Voraussetzungen zu, wird per Verordnung der örtliche und zeitliche Umfang der Schutzzone festgelegt. Der zeitliche Umfang ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn der gewünschte Schutz dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Fristen

Die Verordnung einer Schutzzone tritt nach längstens sechs Monaten außer Kraft. In jedem Fall ist die Verordnung von der Behörde aber aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist. Sie kann aber auch bei Vorliegen der Voraussetzungen neuerlich erlassen werden.

Zuständige Stelle

Verfahrensablauf

Errichtung einer Schutzzone

Eine Schutzzone kann von der Sicherheitsbehörde von Amts wegen eingerichtet werden. Die/der Verfügungsberechtigte des Schutzobjektes (z.B. die Schulleitung) kann die Einrichtung auch bei der Sicherheitsbehörde anregen.
Zur Beschleunigung des Verfahrens ist es hilfreich, die Anregung zu begründen und Vorschläge für die örtliche und zeitliche Begrenzung der Schutzzone zu machen.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres