Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Eigentümerpartnerschaft

Wenn zwei natürliche Personen gemeinsam Wohnungseigentum erwerben, entsteht automatisch eine Eigentümerpartnerschaft, unabhängig davon, ob ein besonderes Angehörigenverhältnis zwischen ihnen besteht. Für die Begründung ist weder ein Vertrag noch ein besonderer Formalakt erforderlich. Beide Personen werden dabei zu gleichen Teilen Eigentümerinnen/Eigentümer der Immobilie, und zwar je zur Hälfte, unabhängig davon, wie viel sie etwa zum Kaufpreis beigetragen haben. Eine abweichende Aufteilung, z.B. zwei Drittel zu einem Drittel, ist nicht möglich. Dies gilt auch, wenn Eheleute oder Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten durch den gemeinsamen Kauf einer Immobilie eine Eigentümerpartnerschaft begründen: Sie werden jeweils zur Hälfte Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer am erforderlichen Mindestanteil. Die Anteile am Mindestanteil dürfen dabei nicht unterschiedlich belastet sein. Dasselbe gilt, wenn eine Eigentümerin/ein Eigentümer den erforderlichen Mindestanteil auf eine andere Person, etwa die Ehegattin/den Ehegatten oder Lebensgefährtin/Lebensgefährten, überträgt. In allen Fällen dürfen die verbundenen Anteile nur gemeinsam beschränkt, belastet oder gepfändet werden, eine getrennte Verfügung ist unzulässig.

Eine Eigentümerpartnerschaft kann sich nur auf ein gemeinsames Wohnungseigentumsobjekt beziehen. Es ist nicht möglich, dass zwei Personen als Eigentümerpartner getrennte Wohnungen im selben Haus halten.

Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Beide Partner haften gemeinsam für alle Verbindlichkeiten aus dem gemeinsamen Wohnungseigentum. Die Wohnung darf ebenfalls nur gemeinsam genutzt werden. Die Veräußerung eines Anteils ist nur mit Zustimmung des anderen Partners möglich.

Trennung der Miteigentümer

Für den Fall einer Trennung sollten vertragliche Vereinbarungen getroffen werden. Fehlen solche Regelungen, gibt es zwei Möglichkeiten: Verkauf des eigenen Anteils (nur mit Zustimmung der Partnerin/des Partners) oder Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft durch Teilungsklage bei Gericht.

Tod eines Miteigentümers

Verstirbt ein Partner, geht dessen Anteil an der Eigentümerpartnerschaft auf die überlebende Partnerin/den überlebenden Partner über. Diese/dieser muss den Erbinnen/Erben jedoch die Hälfte des Verkehrswerts als Übernahmspreis bezahlen, außer sie/er ist pflichtteilsberechtigt.

Wohnrecht für Wohnungseigentümer (→ AK)

Rechtsgrundlagen

Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz