Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Arbeitslosengeld – Allgemeines und Anspruch

Das Arbeitslosengeld soll arbeitslosen Menschen während der Zeit der Arbeitsuche ihre finanzielle Lebensgrundlage sichern.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat grundsätzlich jede Person, die

  • arbeitslos,
  • arbeitswillig und
  • arbeitsfähig ist,
  • der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  • zur Aufnahme einer Beschäftigung in einem bestimmten Mindestausmaß bereit ist,
  • eine gewisse Mindestbeschäftigungsdauer nachweisen kann und
  • die maximale Bezugsdauer von Arbeitslosengeld nicht bereits ausgeschöpft hat.

Im Allgemeinen muss die arbeitslose Person sich während des Bezugs von Arbeitslosengeld für Arbeit im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bereithalten. Von dieser Grundregel bestehen Ausnahmen, z.B. wenn Kinder betreut werden müssen.

Selbständige

Selbständige können freiwillig in die Arbeitslosenversicherung eintreten, wodurch sie einen Anspruch auf sämtliche Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandhilfe etc.) erwerben können. Dabei müssen sie ebenfalls einen monatlichen Beitrag leisten, welchen sie aus 3 verschiedenen Beitragsgrundlagen auswählen können. Dieser gilt dann für die gesamte Versicherungsdauer. Von dieser Leistung kann man frühestens nach acht Jahren austreten.

Mehrfach-geringfügig Beschäftigte

Ab 1. April 2024 sind mehrfach-geringfügig Beschäftigte, deren Entgelt in Summe die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, auch in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die neben einer vollversicherten (regulären) Beschäftigung bestehen, unterliegen ebenfalls der Arbeitslosenversicherung. Um als arbeitslos zu gelten und Arbeitslosengeld beziehen zu können, müssen alle arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisse beendet sein.

Voraussetzungen

Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, muss die arbeitslose Person für einen bestimmten Mindestzeitraum einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sein. Hier wird folgendermaßen unterschieden:

  • Erstmalige Beantragung von Arbeitslosengeld und Alter über 25 Jahre:
    52 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten zwei Jahre erforderlich
  • Wiederholte Beantragung von Arbeitslosengeld:
    28 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb des letzten Jahres erforderlich
  • Sonderfall Beantragung von Arbeitslosengeld unter 25 Jahren:
    26 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb des letzten Jahres erforderlich (auch bei erstmaliger Beantragung)

Arbeitslose sind während des Bezugs von Arbeitslosengeld krankenversichert. Die Krankenkasse gewährt ihnen und ihren Familienangehörigen jene Leistungen, die Personen zustehen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses krankenversichert sind (z.B. ärztliche Hilfe, Krankengeld etc.).

Geltend gemacht wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld durch einen Antrag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS).

Hinweis

Arbeitslosengeld und Kinderbetreuungsgeld kann grundsätzlich gleichzeitig bezogen werden. Hier besteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehen. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur der Fall, wenn das Kind nachweislich durch andere geeignete Personen im Familienkreis oder außerhalb (z.B. in Kinderkrippen oder Kindergärten oder von einer Tagesmutter/einem Tagesvater) betreut wird.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann gleichzeitig mit dem Arbeitslosengeld Kinderbetreuungsbeihilfe des AMS bezogen werden.

Wer Arbeitslosengeld bezieht, kann gleichzeitig einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Dabei muss die Pflicht zur Meldung einer neuen Arbeit an das AMS beachtet werden.

In bestimmten Fällen (z.B. wenn eine Person ihr Dienstverhältnis selbst gekündigt hat) wird in den ersten vier Wochen ab Ende der Beschäftigung kein Arbeitslosengeld ausgezahlt. Detaillierte Informationen zu dieser sogenannten "Sperrfrist" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Von dieser Sperrfrist ist der Verlust des Anspruchs zu unterscheiden: Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, verliert sie für mindestens sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Eine solche Sanktion wird auch bei der erstmaligen Ablehnung einer Stelle ausgesprochen. Gleiches gilt z.B., wenn eine Nach-/Umschulung verweigert wird. Bei weiteren Pflichtverletzungen kann sich die Ausschlussfrist auf acht Wochen erhöhen. Arbeitslose Personen müssen der Arbeitsvermittlung auch während einer solchen Ausschlussfrist zur Verfügung stehen und sind verpflichtet, eine angebotene zumutbare Beschäftigung bzw. ein erforderliches Kursangebot anzunehmen. Im Falle einer Weigerung oder Vereitelung ist dann ein weiterer, die bereits verhängte Sperre (teilweise) überlagernder Anspruchsverlust auszusprechen.

Online-Ratgeber und -Rechner

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 12. Februar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz