Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Partnerschaftsverträge

Durch einen Partnerschaftsvertrag kann das Zusammenleben eines Paares während der Lebensgemeinschaft geregelt werden. Nicht immer bestehen Partnerschaften auf Dauer. Auch wenn Sie sich für den Fall einer Trennung von Ihrer Partnerin/Ihrem Partner rechtlich absichern wollen, ist es sinnvoll auf einen Vertrag zurückgreifen zu können. Um getroffene Vereinbarungen beweisen zu können, sollten Sie einen schriftlichen Vertrag abschließen. Da durch schriftlich festgesetzte Verträge verbindliche Vereinbarungen getroffen werden, sollten Sie daher nicht aus Kostengründen auf den Vertragsabschluss verzichten. Die Verfassung des Vertrages sollten Sie einer Notarin/einem Notar (→ ÖNK) oder einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt (→ ÖRAK) übertragen. Verträge sind grundsätzlich gebührenpflichtig.

Diese Seite bietet Ihnen eine Auswahl an Bereichen, für die Vertragsabschlüsse sinnvoll sein können.

Teilung der Lebenshaltungskosten

In einer Lebensgemeinschaft sind die Ausgaben für das tägliche Leben oft ungleich verteilt. Um Probleme zwischen Paaren im Vorhinein zu vermeiden, ist es ratsam eine Übereinkunft über die Teilung der Lebenshaltungskosten zu treffen.

Mitarbeit im Betrieb des Partners

Wenn Sie im Betrieb der Partnerin/des Partners mitarbeiten, ist es sinnvoll einen Dienstvertrag abzuschließen, dann bekommen Sie für Ihre Tätigkeit den kollektivvertraglichen Lohn. Ansonsten haben Sie auch die Möglichkeit, sich als "stiller Gesellschafter" am Betrieb beteiligen zu lassen.

Unterhaltsvereinbarungen

Eine Unterhaltsvereinbarung z.B. für den Fall einer Trennung kann auf bestimmte Dauer geschlossen werden. Sie könnte z.B. mit dem Monatsersten der Trennung beginnen und dann enden, wenn das gemeinsame Kind ein bestimmtes Alter erreicht hat und daher der Mutter oder dem Vater wieder zugemutet werden kann berufstätig zu sein.

Wenden Sie sich für die Erstellung einer Unterhaltsvereinbarung an eine Notarin/einen Notar (→ ÖNK) oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt (→ ÖRAK).

Achtung

Bedenken Sie jedoch, dass sich aus einem in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft abgeschlossenen Unterhaltsvertrag kein Anspruch auf Witwenpension ableiten lässt.

Auch wenn Ihre Partnerin/Ihr Partner Opfer eines Unfalls wird, haben Sie im Gegensatz zur hinterbliebenen Ehegattin/zum hinterbliebenen Ehegatten keinen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der/dem Haftpflichtigen.

Wohnrecht

Wenn eine Partnerin/ein Partner allein Hauptmieterin/Hauptmieter oder Alleineigentümerin/Alleineigentümer der Wohnung ist, könnte vertraglich festgehalten werden, wie bei einer Trennung vorzugehen ist. So könnte hier z.B. niedergeschrieben werden, wann die Ex-Partnerin/der Ex-Partner bei einer Trennung die Wohnung räumen muss, beziehungsweise auch, ob während der Wohnungssuche noch Sachen gelagert werden können.

Vollmachten

Für bestimmte Situationen ist es sinnvoll, wenn sich Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten vertragliche Vollmachten einräumen. So kann der Partnerin/dem Partner eine Vollmacht für den medizinischen Notfall gegeben werden, damit sie/er etwa über medizinische Eingriffe entscheiden kann. Für betagte Paare kann eine gegenseitige Betreuungsverfügung gemacht werden, die die Partnerin/den Partner im Fall der Geschäftsunfähigkeit als Erwachsenenvertreterin/Erwachsenenvertreter einsetzt.

Vollmachten können missbräuchlich verwendet werden. Überlegen Sie sich alle Konsequenzen, bevor Sie Ihrer Partnerin/Ihrem Partner eine Vollmacht einräumen.

Es empfiehlt sich, eine Vollmacht zu befristen, damit diese automatisch erlischt und es keiner weiteren Handlungen mehr bedarf.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Österreichische Notariatskammer