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1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
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Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
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FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
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LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
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SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
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Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Vererben innerhalb der EU – Allgemeine Informationen

Aufenthalt vor Staatszugehörigkeit

Die Staatsbürgerschaft des Erblassers hat beim Vererben keine Bedeutung. Die Europäische Erbrechtsverordnung regelt grenzüberschreitende Erbfälle. Mit Ausnahme von Irland und Dänemark ist diese Verordnung in allen Mitgliedstaaten der EU anwendbar.

Entscheidend für die Frage nach zuständigen Gerichten und anwendbarem Recht ist der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des Verstorbenen. Für Österreicher, die auf Mallorca oder Teneriffa überwintern, das restliche Jahr aber in der Heimat verbringen, wird sich nichts ändern. Sehr wohl aber für jene, deren Lebensmittelpunkt im Ausland ist – in der EU-Verordnung "gewöhnlicher Aufenthalt" genannt. Wenn ein nicht-österreichischer EU-Bürger also in Österreich lebt und hier stirbt, werden künftig österreichische Gerichte für das Verlassenschaftsverfahren zuständig sein. Sie werden dabei ausschließlich österreichisches Recht anwenden, sofern der Erblasser nichts anderes angeordnet hat.

Doppelgleisigkeiten bei alter Rechtslage

Ein Beispiel: Ein Österreicher lebt im Ruhestand zusammen mit seiner Lebensgefährtin in einem Haus in der Toskana, die Tochter lebt in Österreich, der Sohn in Deutschland. Welches Gericht wäre im Fall seines Todes zuständig und welches Recht gilt? Bisher wäre österreichisches Recht von einem italienischen Gericht anzuwenden gewesen, zumindest was die Immobilie des Verstorbenen in Italien betrifft. Besitzt er auch ein Wertpapierkonto und eine Wohnung in Österreich, kam dann noch ein Verfahren in Österreich dazu. Die neue Rechtslage räumt mit diesen Doppelgleisigkeiten auf: Die gesamte Rechtsnachfolge unterliegt stets dem Recht jenes Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hier bedeutet es also italienisches Erbrecht, von einem italienischen Gericht gesprochen – sofern der Erblasser nichts anderes in seinem Testament festgehalten hat.

Wahlfreiheit für Erblasser

Um seinen Angehörigen sprachliche Hürden und Zeit zu sparen oder auch, weil er alles seiner Lebensgefährtin vererben möchte und möglichst wenig den Kindern, mit denen er kaum Kontakt hat, kann der Erblasser in seinem Testament festlegen, welches Recht zur Anwendung kommen soll, wenn er verstirbt. So lässt sich per Rechtswahl abweichend fixieren, dass das Erbrecht des Landes anwendbar sein soll, dessen Staatsbürgerschaft man besitzt. Die Wahl des österreichischen Erbrechts bedeutet in unserem Beispiel die Reduktion des Erbteils der beiden Töchter auf ihren Pflichtteil, womit den Kindern jeweils ein Viertel (d.h. zusammen die Hälfte) seines Erbes zusteht. Die andere Hälfte kann er der Lebensgefährtin per Testament vermachen. Zum Vergleich: Nach italienischem Recht hätten die Kinder zusammen zwei Drittel als Pflichtteile erben müssen, die Lebensgefährtin hätte nur ein Drittel erhalten können.

Tipp

Fallbeispiele zur Veranschaulichung der Auswirkungen der EU-Erbrechtsverordnung in der Praxis finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. Bei Unsicherheit bezüglich der Regelungen in einem vorhandenen Testament oder in Bezug auf eine geplante letztwillige Verfügung sollte ein Notar bzw. ein Rechtsanwalt kontaktiert werden. Eine erste Rechtsauskunft ist in jedem österreichischen Notariat kostenfrei. Darüber hinaus bieten die Rechtsanwaltskammern Österreichs ein erstes, kostenloses Orientierungsgespräch im Rahmen der "Ersten Anwaltlichen Auskunft".

Erbschaftssteuer

Die EU-Erbrechtsverordnung regelt keine erbschaftsteuerrechtlichen Angelegenheiten. Ob im Zuge einer Verlassenschaft eine Erbschaftssteuer zu entrichten ist, ergibt sich aus dem nationalen Recht des Landes des Erblassers oder des Erben bzw. aus von dem jeweiligen Land abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen; solche Abkommen verhindern, dass – bei grenzüberschreitenden Sachverhalten – mehrfach Erbschaftssteuer oder sonstige im Zusammenhang mit der Erbschaft anfallende Steuern (wie liegenschaftsbezogene Steuern) gezahlt werden müssen.

Die Steuerpflicht im Zusammenhang mit dem erbrechtlichen Erwerb von Liegenschaften bestimmt sich grundsätzlich nach dem Lagestaat der entsprechenden Liegenschaft.

Hinweis

Nach österreichischem Recht fällt keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer an. Bei Erbschaften oder bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkungen) von Grundstücken ist weiterhin die Grunderwerbsteuer ( USP) zu entrichten. Es besteht jedoch eine Anzeigepflicht bei Schenkungen ( USP).

Weiterführende Links

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Österreichische Notariatskammer