Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Arbeitsleben

In vielen Fällen arbeitet die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte im Betrieb der Partnerin/des Partners. Oft ist es auch der Fall, dass eine Lebensgefährtin/ein Lebensgefährte ausschließlich den Haushalt führt.

Wenn die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte erkrankt ist, hat die Partnerin/der Partner die Möglichkeit einer Pflegefreistellung durch seine Arbeitgeberin/seinen Arbeitgeber.

Lebensgefährte arbeitet im Betrieb des Partners

Oft arbeiten Familienangehörige aber auch Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten im Betrieb der Partnerin/des Partners mit. Nicht immer ergibt sich daraus auch ein aufrechtes Arbeitsverhältnis, vor allem dann nicht, wenn die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte nur teilweise mitarbeitet. Daher ist es sinnvoll sich vertraglich abzusichern, um im Fall einer Trennung von Ihrer Partnerin/Ihrem Partner nicht leer auszugehen.

Achten Sie daher darauf, dass ein sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis begründet wird oder dass Sie als "stiller Gesellschafter" am Unternehmen beteiligt werden.

Lebensgefährte führt den Haushalt

Für Leistungen im Haushalt während einer aufrechten Lebensgemeinschaft besteht im Allgemeinen kein Anspruch auf Entlohnung. Dies gilt für Arbeitsleistungen (Haushaltsführung, Pflege) genauso wie für materielle Leistungen (Lebensmitteleinkäufe, Unterhaltskosten, Freizeitaufwendungen etc.).

Hinweis

Leistungen, wie etwa die Führung des Haushaltes durch eine Lebensgefährtin/einen Lebensgefährten, können nach Auflösung einer Lebensgemeinschaft grundsätzlich nur dann zurückgefordert werden, wenn ein Partnerschaftsvertrag geschaffen wurde.

Eine vertragliche Vereinbarung über Unterhaltsleistungen kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn eine Lebensgefährtin/ein Lebensgefährte von der Partnerin/dem Partner die Aufgabe seiner Berufstätigkeit erwartet. Dies ist oft der Fall wenn eine Partnerin/ein Partner die Haushaltsführung zur Gänze übernimmt oder Kinder oder alte bzw. kranke Menschen pflegt.

Tipp

Da durch schriftlich festgesetzte Verträge verbindliche Vereinbarungen getroffen werden, sollten Sie daher nicht aus Kostengründen auf den Vertragsabschluss verzichten. Das Verfassen des Vertrages sollte einer Notarin/einem Notar (→ ÖNK) oder einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt (→ ÖRAK) übertragen werden.

Pflegefreistellung bei Krankheit des Partners

Wenn Ihre Partnerin/Ihr Partner erkrankt, haben Sie das Recht auf Pflegefreistellung durch Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber.

Ausführliche Informationen über die Inanspruchnahme und Dauer der Pflegefreistellung (→ USP) finden sich auf USP.gv.at unter Dienstverhinderung (→ USP).

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer