Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Einleitung des Ermittlungsverfahrens

Ermittlungsverfahren: Beginn, Verdacht und Rechte

Ein Ermittlungsverfahren kann von Amts wegen oder aufgrund einer Anzeige eingeleitet werden.

Die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat, in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären. Wird im Laufe des Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass kein ausreichender Tatverdacht besteht, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.

Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn aufgrund bestimmter, überprüfbarer oder widerlegbarer Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen wurde. Es muss somit ein hinreichender Anlass für die Annahme einer strafbaren Handlung bestehen.

Die Person, gegen die aufgrund eines vorliegenden Anfangsverdachts ermittelt wird, wird nunmehr als Verdächtigte/Verdächtigter und nicht mehr als Beschuldigte/Beschuldigter bezeichnet. Diese Einstufung hat Bedeutung für die Rechte der betroffenen Person. Erst mit der Stellung als Beschuldigte/Beschuldigter stehen ihr/ihm bestimmte Verfahrensrechte zu, etwa das Recht auf Akteneinsicht oder auf Verteidigung.

Als Beschuldigte/Beschuldigter gelten nur Personen, gegen die aufgrund einer konkreten Verdachtslage zur Aufklärung dieses Verdachts Beweise aufgenommen oder Ermittlungsmaßnahmen angeordnet oder durchgeführt werden (etwa Beschlagnahme von Gegenständen, körperliche Untersuchung, Festnahme, Verhängung der Untersuchungshaft).

Liegt bereits in der Anzeige kein nachvollziehbarer Anhaltspunkt für die Begehung einer Straftat vor, muss kein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden.

Anzeige und Unterstützung für Opfer

Sowohl das Opfer selbst als auch andere Personen, die von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt haben, können diese bei der Polizei (→ BMI), der Staatsanwaltschaft oder Gericht (→ BMJ) zur Anzeige bringen. Opfer von Straftaten können darüber hinaus Beratungs- und Unterstützungsangebote von Opferschutzeinrichtungen in Anspruch nehmen.

Rechtsgrundlagen

Strafprozessordnung (StPO)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz