Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Namensänderung im Zusammenhang mit einer Eheschließung

Aus Anlass einer Eheschließung haben die Verlobten folgende Möglichkeiten für ihren zukünftigen Namen:

Achtung

Sollten Sie kurze Zeit nach der Heirat ins Ausland reisen wollen, muss bei Namensänderung ein neuer Reisepass ausgestellt werden. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der Hochzeit bei der zuständigen Passbehörde.

Für individuelle Anfragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an das zuständige Standesamt.

Gemeinsamer Familienname

Der Name eines Ehegatten/einer Ehegattin kann zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt werden. Wird hierfür ein aus mehreren Teilen bestehender Name herangezogen, können der gesamte Name oder Teile davon verwendet werden.

Auch ein in einer früheren Ehe erworbener Familienname kann zum gemeinsamen Familiennamen in einer folgenden Ehe werden.

Doppelname

Die Ehegatten können auch einen aus den Familiennamen beider gebildeten Doppelnamen zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Um unübersichtliche Namensketten zu vermeiden, kann aber nur ein aus höchstens zwei Teilen bestehender Name ausgewählt werden.

Die Ehegattin/der Ehegatte, deren/dessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname ist, kann auch schon vor der Eheschließung bestimmen, dass sie/er einen aus dem gemeinsamen Familiennamen und ihrem/seinem Familiennamen gebildeten Doppelnamen führt. Auch dieser Doppelname darf nur höchstens aus zwei Teilen bestehen.

Ein Doppelname muss durch einen Bindestrich zwischen den einzelnen Teilen getrennt werden.

Kinder erhalten den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Es kann aber auch der Doppelname eines Elternteils zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden. Nähere Informationen zum Namensrecht bei Kindern finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Beispiel

  • Herr Müller heiratet Frau Berger. Beide vereinbaren, dass der Ehemann den Familiennamen Müller behält und die Ehefrau einen Doppelnamen (entweder Müller-Berger oder Berger-Müller) wählt. Die Kinder können auch den Doppelnamen führen.
  • Frau Müller heiratet Frau Berger. Beide vereinbaren, dass sie einen aus ihren Namen gebildeten Doppelnamen führen. Sie können dabei zwischen Müller-Berger und Berger-Müller wählen.
  • Herr Müller-Zepelin heiratet Herrn Berger. Gemeinsamer Familienname soll Müller-Zepelin sein. Da ein Doppelname nur aus zwei Teilen bestehen darf, kann der Familienname Berger nicht angehängt oder vorangestellt werden.
  • Herr Müller-Zepelin heiratet Frau Berger-Mayer. Gemeinsamer Familienname soll Zepelin sein. Herr Müller-Zepelin heißt künftig Zepelin. Frau Berger-Mayer kann künftig Zepelin-Berger, Berger-Zepelin, Zepelin-Mayer oder Mayer-Zepelin heißen.
  • Herr Müller-Zepelin heiratet Frau Berger-Mayer. Beide vereinbaren, dass sie einen aus ihren Namen gebildeten (gemeinsamen) Namen führen. Dabei können sie einen beliebigen Doppelnamen aus den Namensteilen "Müller", "Zepelin", "Berger" und "Mayer" bilden (z.B. Müller-Mayer; Zepelin-Berger, Mayer-Zepelin usw.).

Wenn sich eine Ehegattin/ein Ehegatte für einen Doppelnamen entschieden hat, muss dieser fortan verwendet werden (z.B. im Reisepass und Führerschein sowie bei der Unterfertigung von Verträgen).

Namensrechtliche Erklärungen sind dem jeweiligen Standesamt gegenüber abzugeben.

Getrennte Namensführung

Ehegatten, die keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmen, behalten ihre bisherigen Familiennamen bei.

Namen der gemeinsamen Kinder bei getrennter Namensführung

Geburt des Kindes nach Eheschließung (bei getrennter Namensführung) der Eltern

Ehegatten, die keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmen, behalten ihre bisherigen Familiennamen bei. Allerdings muss dann bestimmt werden, welchen Familiennamen die gemeinsamen Kinder tragen sollen. Es kann der Familienname eines Elternteils zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden. Alternativ können die Eltern bestimmen, dass das Kind einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen erhält. Dieser darf aber höchstens aus zwei Teilen bestehen und muss durch einen Bindestrich getrennt werden.

Erfolgt keine Bestimmung, erhalten die Kinder automatisch den Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist. Nähere Informationen zum Thema "Familienname des Kindes" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hinweis

Ausländische Staatsangehörige unterliegen grundsätzlich dem Namensrecht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzen (Personalstatut). In Österreich vorgenommene Namensgebungen werden im Heimatstaat nicht automatisch anerkannt.

Rechtsgrundlagen

§§ 93 bis 93c und 155 bis 157 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz