Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Das Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild ist wie das Namensrecht ein Persönlichkeitsrecht. Es besteht darin, dass Bilder von Personen nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen, wenn dadurch berechtigte Interessen der/des Abgebildeten oder unter Umständen einer/eines nahen Angehörigen verletzt würden. Ob die Veröffentlichung eines Bildes zulässig ist, hängt davon ab, ob nach objektiven Gesichtspunkten schutzwürdige Interessen der/des Abgebildeten entgegenstehen.

Dabei sind nicht nur das Bild selbst, sondern auch Bildunterschriften, Begleittexte und der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen. Bei einer nicht-genehmigten Verwendung von Personenbildern für Werbezwecke liegt regelmäßig eine Verletzung von Interessen der/des Abgebildeten vor.

Da schwer beurteilt werden kann, ob die Veröffentlichung eines Bildes jemanden verletzen könnte, sollte in jedem Fall die Zustimmung der/des Abgebildeten eingeholt werden.

Die Plattform "Mein Bild im Netz" der Internet Ombudsstelle beantwortet alle Fragen rund um das Thema "Bildveröffentlichungen und Persönlichkeitsrechte". Das vom Zukunftsprogramm der Arbeiterkammer geförderte Service berät zudem kostenlos über mögliche Maßnahmen, wenn Nutzerinnen/Nutzer mit unerwünschten Fotos oder Videos im Netz konfrontiert sind.

Wer selbst von der Veröffentlichung unerwünschter Bilder im Netz betroffen ist, sollte die folgenden Maßnahmen ergreifen:

  • Websitebetreiber zur Löschung der Bilder auffordern
  • Fotos und Bilder auf sozialen Netzwerken melden
  • Beweise durch Screenshots sichern
  • Internet Ombudsstelle kontaktieren

Hinweis

Bei Bildaufnahmen von Personen sind zusätzlich zu den beschriebenen urheberrechtlichen Aspekten auch datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Urheberrechtsgesetz (UrhG)

Letzte Aktualisierung: 24. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion