Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Meldung eines Neugeborenen bei der Sozialversicherung

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle Geburten in Österreich.

Meldung

Kinder sind in der Regel bereits laut Gesetz bei Mutter und/oder Vater mitversichert. Nur im sehr seltenen Fall, dass kein Elternteil krankenversichert ist, verfügt auch das Kind über keine Krankenversicherung.

Die Meldung der Geburt eines Kindes an die Sozialversicherung ist (bei Geburten im Inland) durch das zuständige Standesamt vorgesehen. Die Meldung erfolgt in diesem Fall üblicherweise automatisch im Anschluss an die Anzeige der Geburt und wird am selben Arbeitstag verarbeitet. Eine Sozialversicherungsnummer ist dann bereits vorhanden.

Ist Mutter und/oder Vater bei einer der folgenden Versicherungen krankenversichert, wird die Geburt dort automatisch durch das zuständige Standesamt gemeldet:

  • Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)
  • Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)
  • Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)

Auch wenn nur ein Elternteil bei einer dieser Stellen versichert ist, erfolgt eine automatische Verständigung durch das Standesamt.

Besteht eine Krankenversicherung bei einer hier nicht genannten Versicherung, muss die/der Versicherte die Geburt selbst bei der Versicherung melden.

Besteht neben einer Krankenversicherung bei einer der angeführten Versicherungen zusätzlich eine Krankenversicherung bei einer hier nicht genannten Stelle, wird empfohlen, diese selbst über die Geburt zu verständigen, da unter Umständen unterschiedliche Leistungsansprüche gegeben sind.

Neben den eigenen Kindern können auch Stiefkinder und Enkelkinder sowie Pflegekinder, die mit der/dem Versicherten in einem gemeinsamen Haushalt leben, mitversichert werden. In diesen Fällen ist eine aktive Verständigung der Sozialversicherung durch die Versicherte/den Versicherten erforderlich.

E-Card

Das Kind bekommt nach erfolgter Meldung per Post eine eigene e-card zugeschickt. Sollte diese auch 14 Tage nach der Geburt noch nicht eingelangt sein, wird empfohlen, sich bei der Sozialversicherung zu melden.

Ärztliche Untersuchung ohne E-Card

Wenn das Kind zur Ärztin/zum Arzt muss und noch keine e-card vorhanden ist, gibt es mehrere Möglichkeiten:

  • Da die Geburt im Eltern-Kind-Pass eingetragen wird, kann dieser in vielen Fällen ersatzweise in der Ordination vorgelegt werden. Die e-card des Kindes muss in diesem Fall nachgebracht werden.
  • Allenfalls kann die Versicherung des Kindes ohne Eltern-Kind-Pass glaubhaft gemacht und die e-card nachgebracht werden. Wird dies von der Ordination nicht akzeptiert (zum Beispiel weil es sich nicht um die Hausärztin/den Hausarzt handelt), hat die Ordination auch die Möglichkeit, einen Einsatz vom Elternteil zu verlangen. Wenn die e-card innerhalb kurzer Zeit nachgebracht wird, muss dieser von der Ordination zurückgezahlt werden.
  • Von der zuständigen Krankenversicherung kann eine Ersatzbescheinigung bzw. Versicherungsbestätigung ausgestellt werden. Nehmen Sie diesbezüglich Kontakt mit Ihrer Versicherung auf!
Letzte Aktualisierung: 29. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger