Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Ordentliche Gerichte

Gerichte sind staatliche Institutionen, die über zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Anklagen in einem förmlichen Verfahren entscheiden. Sie sind auf Grund der Gesetze eingerichtet und mit unabhängigen, unabsetzbaren, unversetzbaren, unparteiischen und nur an die Rechtsordnung gebundenen Richterinnen/Richtern besetzt.

Bezirksgerichte

Die Bezirksgerichte sind im Zivilrechtsbereich zur Entscheidung in erster Instanz für alle Rechtssachen mit einem Streitwert bis 15.000 Euro sowie (unabhängig vom Streitwert) für bestimmte Arten von Rechtssachen (z.B. familien- und mietrechtliche Streitigkeiten) zuständig. Die Bezirksgerichte sind auch im Strafrechtsbereich zur Entscheidung über alle Vergehen, für die eine bloße Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt, zuständig (z.B. fahrlässige Körperverletzung, Diebstahl).

Landesgerichte

Die Landesgerichte (Gerichtshöfe erster Instanz) sind in erster Instanz für alle nicht den Bezirksgerichten zugewiesenen Rechtssachen zur Entscheidung berufen. Sie sind ferner in zweiter Instanz für die Behandlung der Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Bezirksgerichte zuständig.

Oberlandesgerichte

Auf der dritten Organisationsebene sind die vier Oberlandesgerichte (Gerichtshöfe zweiter Instanz) eingerichtet. Sie befinden sich in

  • Wien (für Wien, Niederösterreich und Burgenland),
  • Graz (für Steiermark und Kärnten),
  • Linz (für Oberösterreich und Salzburg) sowie
  • Innsbruck (für Tirol und Vorarlberg).

Diese Gerichtshöfe zweiter Instanz entscheiden in Zivil- und Strafsachen stets als Rechtsmittelgerichte. Daneben kommt diesen Gerichten besondere Bedeutung in der Justizverwaltung zu: Die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts ist Leiterin/Leiter der Justizverwaltung aller in ihrem/seinem Sprengel gelegenen Gerichte. Dabei untersteht sie/er in dieser Funktion nur noch direkt der Bundesministerin/dem Bundesminister für Justiz.

Oberster Gerichtshof

Oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist der Oberste Gerichtshof in Wien. Er wird – neben dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof – als Höchstgericht bezeichnet. Gegen seine Entscheidungen ist kein weiterer (innerstaatlicher) Rechtszug mehr möglich. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs trägt maßgeblich zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamten Bundesgebiet bei.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Jurisdiktionsnorm (JN)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz