Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Rechtsdurchsetzung im Diskriminierungsfall

Allgemeine Informationen

Im Falle einer Diskriminierung haben Betroffene Anspruch auf materiellen und immateriellen Schadenersatz sowie in manchen Bereichen auf nachträgliche Zuerkennung von zu Unrecht vorenthaltenen Leistungen. Ab 1. Jänner 2018 besteht bei Belästigung aufgrund einer Behinderung auch ein Unterlassungsanspruch.

Hinweis

Der Diskriminierungsschutz nach dem Behindertengleichstellungsrecht gilt für körperlich, geistig und psychisch behinderte sowie sinnesbehinderte Menschen und auch für Menschen, die in einem Naheverhältnis zu der betroffenen Person stehen (z.B. deren Angehörige). Um sich auf den Diskriminierungsschutz berufen zu können, muss das Vorliegen einer Behinderung nicht amtlich festgestellt worden sein, es muss allerdings ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Behinderung und Diskriminierung bestehen.

Zuständige Stelle

  • das Bezirksgericht (→ BMJ), das für den Hauptwohnsitz der betroffenen Person örtlich zuständig ist
  • in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten das für Arbeits- und Sozialrechtssachen örtlich zuständige Gericht erster Instanz

Bei dienstrechtlichen Angelegenheiten von Beamtinnen/Beamten ist die jeweilige Dienstbehörde zuständig.

Verfahrensablauf

Im österreichischen Behindertengleichstellungsrecht kommt der außergerichtlichen Schlichtung eine besondere Bedeutung zu. Bevor es zu einem Prozess vor Gericht kommt, muss in einem Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice der Versuch einer gütlichen Einigung unternommen werden. Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos. Das Schlichtungsverfahren kann bei vermuteten Diskriminierungen auch durch die Behindertenanwältin/den Behindertenanwalt für bzw. im Namen der betroffenen Person geführt werden. Im Rahmen der Schlichtung kann auch eine Mediation durch unabhängige Mediatorinnen/Mediatoren unentgeltlich in Anspruch genommen werden.

Hinweis

Während des Schlichtungsverfahrens gilt eine Fristenhemmung (etwa für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen), d.h. die Fristen werden aufgeschoben und eventuell vorhandene Ansprüche können nicht verfallen oder verjähren.

Verbandsklage

  • Der Österreichische Behindertenrat (das ist der Dachverband der Behindertenorganisationen Österreichs), 
  • die Behindertenanwältin/der Behindertenanwalt und
  • der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern 

können in Fällen von besonderem öffentlichen Interesse eine Verbandsklage zur Feststellung einer Diskriminierung einbringen. Seit 1. Jänner 2018 kann von diesen Stellen gegen große Kapitalgesellschaften auch eine Verbandsklage auf Unterlassung und Beseitigung der Diskriminierung eingebracht werden.

In Angelegenheiten des Versicherungsvertragsrechts kann, wenn dadurch die allgemeinen Interessen von Menschen mit Behinderung wesentlich und in mehreren Fällen beeinträchtigt werden, ebenfalls vom Österreichischen Behindertenrat, dem Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern und vom Behindertenanwalt eine Klage auf Unterlassung eingebracht werden.

Zusätzliche Informationen

Rechtsgrundlagen

§§ 3, 4, 9, 10, 12 bis 17 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)

Letzte Aktualisierung: 5. August 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz