Name Branche
1. Koi-Club-Austria Verein
Bäuerinnen St. Georgen/Y. - Krahof Verein
Bauernbund Krahof Verein
Bauernbund St. Georgen/Y. Verein
Brandhilfeverein Krahof Verein
Brandhilfeverein St. Georgen/Y. Verein
Dorferneuerungsverein St. Georgen/Y. Verein
Dorfgemeinschaft Hart Aktiv Verein
Elternverein St. Georgen/Y. Verein
ESV Ybbsfelder Eiskönige Verein
Feitel-Club St. Georgen am Ybbsfelde Verein
Fischerfreunde St. Georgen a. Ybbsfelde Verein
FPÖ St. Georgen/Y. Verein
Freiwillige Feuerwehr Krahof Körperschaft öffentl. Rechts
Freiwillige Feuerwehr St. Georgen/Y. Körperschaft öffentl. Rechts
Fun Sport St. Georgen/Y. Verein
Jagdgesellschaft Krahof Verein
Jagdgesellschaft St. Georgen/Y. Verein
JVP Krahof Verein
KOBV Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
Leutzmannsdorfer Ockateifi'n Verein
LJ Viehdorf-Ardagger-St. Georgen Verein
Maibaum - Crew - Leutzmannsdorf
NÖ Imkereiverband - Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
NÖs Senioren Ortsgruppe St. Georgen/Y. Verein
ÖAAB Krahof Verein
ÖAAB St. Georgen/Y. Verein
ÖKB St. Georgen/Y. Verein
ÖVP St. Georgen/Y. Verein
Reitverein St. Georgen/Y. Verein
Schießverein Mostviertel Verein
SCU Günther St. Georgen/Y. Verein
Seniorentageszentrum St. Georgen/Y. Verein
Sparverein Frohsinn Krahof Verein
Sparverein St. Georg`s Stub`n Verein
Sparverein Ybbstalhof Verein
SPÖ St. Georgen/Y. Verein
Sportfreunde08 Verein
Sportunion St. Georgen/Y. Verein
Tischtennisunion St. Georgen/Y. Verein
Trachtenkapelle St. Georgen/Y. Verein
Turnunion St. Georgen/Y. Verein
Union Sportfliegergruppe Ybbs Verein
UTC Union Tennisclub St. Georgen/Y. Verein
Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in St. Georgen/Y. Verein
Wanderverein Union St. Georgen/Y. Verein
Wirtschaftsbund St. Georgen/Y. Verein
Zivilschutz St. Georgen/Y. Verein

Verwaltungsstrafen

Primäre Freiheitsstrafe

Das Verwaltungsstrafrecht sieht als schwerste Strafart die primäre Freiheitsstrafe vor. Eine primäre Freiheitsstrafe darf in Verwaltungsstrafverfahren nur verhängt werden, wenn sie als Strafmittel in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist und dies im Einzelfall notwendig ist, um die Täterin/den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

Hinweis

In Organstrafverfügungen, Anonymverfügungen und Strafverfügungen dürfen primäre Freiheitsstrafen nicht verhängt werden.

Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt zwölf Stunden. Eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen darf nur verhängt werden, wenn dies wegen besonderer Erschwerungsgründe geboten ist. Eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist unzulässig.

Geldstrafe

Die praktisch wichtigste Strafart des Verwaltungsstrafrechts ist die Geldstrafe. Die Höhe der zu verhängenden Geldstrafe richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften. Abgesehen von Organstrafverfügungen ist eine Geldstrafe von mindestens 7 Euro zu verhängen.

Ersatzfreiheitsstrafe

Wenn eine Geldstrafe verhängt wird, wird für den Fall der Uneinbringlichkeit zugleich eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Für die Höchstdauer einer Ersatzfreiheitsstrafe gilt Folgendes:

  • Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe nicht übersteigen.
  • Wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, darf die Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen nicht übersteigen.
  • Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist unzulässig.

Ist die Geldstrafe uneinbringlich, ist die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe in Vollzug zu setzen.

Letzte Aktualisierung: 5. August 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion